Die Massnahmen zur Sicherung des Erbgangs haben zwingenden Charakter, sodass die Behörde sie anordnen muss, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Vorliegend bestanden Zweifel, ob der Verstorbene eine Ehefrau hinterliess, sodass nicht alle Erben bekannt waren. Da die Kenntnis aller Erben eine Voraussetzung für Ausstellung des Erbscheins ist, hat die Gemeinderichterin zu Recht von der Ausstellung abgesehen. Nachdem der Sohn des Verstorben nicht in der Lage war, die Situation zu klären, hätte sie aber die Erbschaftsverwaltung und einen Erbenruf anordnen müssen und sich nicht damit begnügen dürfen, festzustellen, dass die Zivilstandsdaten lückenhaft seien. Daraus ergibt sich, dass die Gemeinderichterin die Entscheidung ungerechtfertigterweise verweigert hat und die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutzuheissen ist.