F. hinterliess als gesetzliche Erben zwei Kinder aus erster Ehe, seine zweite Ehefrau und zwei aus dieser Ehe hervorgegangene Kinder. Die Parteien stehen sich in einer Erbteilungsstreitigkeit gegenüber. Uneinigkeit herrscht insbesondere darüber, ob und wenn ja zu welchem Wert eine Liegenschaft, die der Erblasser zu Lebzeiten unter Vorbehalt eines Wohnrechts an seine zweite Ehefrau übertragen hatte, in der Teilung zu berücksichtigen ist.