A. und D. reichten je eine «zivilrechtliche Auskunftsklage im Erbfall» ein. Nachdem das Gericht festgestellt hatte, dass die Klagen trotz Nachbesserung innert angesetzter Nachfrist unverständlich geblieben seien, wies es die Klagen zurück. Das Obergericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut. Im Hinblick auf ein bereits anhängig gemachtes Strafverfahren sowie ein angestrebtes Staatshaftungsverfahren ziehen A. und D. trotzdem weiter an das Bundesgericht, wo sie zuletzt Gesuche um Revision stellen.