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Die Nutzniessung gemäss Art. 473 ZGB bezweckt, das eheliche Vermögen zu bewahren und dem überlebenden Ehegatten dadurch, dass er weiterhin das gesamte eheliche Vermögen nutzen kann, einen angemessenen Lebensstandard zu sichern. Zwar hat der Nutzniesser keine Erbenstellung, jedoch ist er als alleine über das Vermögen Verfügender noch viel stärker als die Erben darauf angewiesen, sich gegenüber Dritten über seine Berechtigung am Nachlass auszuweisen, weshalb auch ihm ein Erbschein auszustellen ist.