Vorübergehender Verzicht auf den Pflichtteil als Gegenleistung für eine lebzeitige Zuwendung
Vorübergehender Verzicht auf den Pflichtteil als Gegenleistung für eine lebzeitige Zuwendung
Vorübergehender Verzicht auf den Pflichtteil als Gegenleistung für eine lebzeitige Zuwendung
C. starb im Februar 1983. Mit eigenhändiger letztwilliger Verfügung hatte er seine Ehefrau D. als Vorerbin und seinen Sohn B. als Nacherben der Grundstücke Nrn. xxx und yyy, bestimmt, die Tochter A. und den Sohn B. auf den Pflichtteil gesetzt und die verfügbare Quote seiner Ehefrau D. zugewendet. A. erhielt den Pflichtteil ausbezahlt. Die beiden Grundstücke wurden D. zu Eigentum zugewiesen und die Auslieferungspflicht zugunsten von B. im Grundbuch vorgemerkt.
2000 übertrug D. das Eigentum an den Grundstücken Nrn. xxx und yyy im Sinne eines vorzeitigen Vollzugs der Auslieferungspflicht an ihren Sohn B. 2006 starb sie. Mit Testament hatte sie ihren Sohn B. als Alleinerben eingesetzt sowie ihre Tochter A. enterbt und für den Fall der Testamentsanfechtung auf den Pflichtteil gesetzt. Im Januar 2008 begehrte A. (Klägerin) im Wesentlichen, die Enterbung für ungültig zu erklären, lebzeitige Zuwendungen der Erblasserin an B. herabzusetzen, die Erbteilung durchzuführen und B. (Beklagter) zu verpflichten, ihr den Pflichtteil auszuhändigen. Streitig ist die Höhe dieses Pflichtteils.
Mit Urteil vom 11.6.2015 hatte das Bezirksgericht festgestellt, die Erblasserin habe mit der...
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