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Gegenleistung

Herabsetzbarkeit von Grundstückschenkungen (mit Wohnrechtsvorbehalt) an den Ehegatten

Kommentierung
Liegenschaften in der Erbteilung
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterliegen (gemischte) Grundstückschenkungen an den Ehegatten im Umfang ihrer Unentgeltlichkeit stets der Herabsetzung gemäss Art. 527 Ziff. 1 ZGB. Behält sich der Schenker ein entgeltliches Wohnrecht vor, stellt dies keine Gegenleistung dar. Umstritten ist demgegenüber, ob ein anlässlich der Grundstückschenkung errichtetes unentgeltliches (Nutzniessungs- oder) Wohnrecht zugunsten des Schenkers eine Gegenleistung darstellt. In der Praxis empfiehlt es sich daher, den Kapitalwert des vorbehaltenen (Nutzniessungs- oder) Wohnrechts in der öffentlichen Urkunde festzuhalten und die erbrechtlichen Auswirkungen der Grundstückschenkung verbindlich zu regeln.
Felix Horat
iusNet ErbR 28.06.2021

Vorübergehender Verzicht auf den Pflichtteil als Gegenleistung für eine lebzeitige Zuwendung

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Der Verzicht des als Nacherbe eingesetzten Erben auf die Geltendmachung des Pflichtteils wurde vom Bundesgericht als Gegenleistung für eine lebzeitige Zuwendung der Erblasserin gewertet. Da der Nacherbe seinen Pflichtteil mit der vorgezogenen Auslieferung der Erbschaft vollumfänglich erhalten habe, sei jedoch als Gegenleistung nicht der Nominalwert des Pflichtteils einzusetzen, sondern diese bestehe in dem auf den Pflichtteil entfallenden Nutzen. An diese rechtliche Einschätzung im Rückweisungsentscheid sind sowohl das Bundesgericht als auch die unteren Gerichte gebunden.
iusNet ER 18.12.2018