Das Obergericht äussert sich zur vorläufigen Auslegung von letztwilligen Verfügungen. Es beschäftigt sich insbesondere auch mit der Frage, wie ein Testament auszulegen ist, wenn der einzige Pflichtteilserbe infolge Scheidung von Gesetzes wegen wegfällt, die übrigen Bedachten aber dem Wortlaut nach als Vermächtnisnehmer zu qualifizieren wären.