Bundesrat legt Botschaft zum 1. Teil der Erbrechtsrevision vor und fällt Grundsatzentscheide für ein modernes Erbrecht
Bundesrat legt Botschaft zum 1. Teil der Erbrechtsrevision vor und fällt Grundsatzentscheide für ein modernes Erbrecht
Bundesrat legt Botschaft zum 1. Teil der Erbrechtsrevision vor und fällt Grundsatzentscheide für ein modernes Erbrecht
Das schweizerische Erbrecht steht grösstenteils seit über 100 Jahren Kraft. Revisionen sind nur punktuell erfolgt. Geändert haben sich aber die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, auf deren Grundlage das Gesetz damals erlassen wurde. Patchworkfamilien, Alleinerziehende, Konkubinate, Ehescheidungen und aussereheliche Kinder sind längst nicht mehr die Ausnahme. Auch ist die Lebenserwartung der Menschen gestiegen und die soziale Sicherheit ist höher.
Diesen Änderungen will der Bundesrat nun Rechnung tragen. Am 29.08.2018 hat er die Botschaft und den Gesetzesentwurf verabschiedet. Als erster Teil einer umfassenderen Revision beschränkt der Entwurf sich auf die Umsetzung des mit der Motion Gutzwiller erteilten Auftrags, das nicht mehr zeitgemässe Erb-/Pflichtteilsrecht unter Wahrung des Kerngehalts des geltenden Rechts und des Schutzes der Familie als institutioneller Konstante flexibler auszugestalten.
Zentrales Anliegen der Revision ist die Erhöhung der Verfügungsfreiheit des Erblassers. Der Erblasser soll einerseits die Möglichkeit erhalten, erbberechtigte Personen seiner Wahl stärker zu begünstigen, was insbesondere auch die Übertragung von Unternehmen erleichtert. Anderseits soll er zusätzliche Personen seiner Wahl stärker begünstigten können.
Zur Erreichung dieses Ziels schlägt der Bundesrat vor, die Pflichtteile der Eltern aufzuheben und diejenigen von Nachkommen auf die Hälfte zu verkleinern. Damit wird die verfügbare Quote automatisch vergrössert und die Entscheidautonomie des Erblassers ausgebaut.
Ebenfalls zu einer Vergrösserung der Verfügungsfreiheit führt der Vorschlag, den Pflichtteil des überlebenden Ehepartners bzw. des überlebenden eingetragenen Partners während eines laufenden Scheidungs- bzw. Auflösungsverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen aufzuheben. Zugleich wird wertungsmässig eine Angleichung an die Regelungen im Güterrecht und beim Vorsorgeausgleich erzielt. Der Entwurf sieht daher vor, dass für den Fall, dass eine Person während des Scheidungs-/Auflösungsverfahrens stirbt, die überlebende Person den Pflichtteil nicht geltend machen kann, wenn entweder (a) beide Eheleute/Partner der Scheidung/Auflösung im Grundsatz zugestimmt haben oder (b) die Eheleute/Partner bereits seit mindestens zwei Jahren getrennt gelebt haben. Das gesetzliche Erbrecht bleibt jedoch bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft der Scheidung/Trennung bestehen.
Schliesslich soll der Erblasser den überlebenden Partner in grösserem Ausmass begünstigen können, als dies heute möglich ist. Neben der Nutzniessung am Teil der Erbschaft, der den gemeinsamen Nachkommen zufällt, soll die verfügbare Quote neu die Hälfte des Nachlasses betragen, was der ordentlichen Quote gemäss Entwurf entspricht.
Der Entwurf enthält ferner eine Reihe von Klarstellungen von bisher umstrittenen Punkten. Hierzu gehört die Behandlung der erbrechtlichen Folgen einer ehe- bzw. vermögensvertraglichen Zuweisung einer überhälftigen Beteiligung am Vorschlag, indem zukünftig gesetzlich festgelegt sein soll, dass es sich bei solchen Zuweisungen um Zuwendungen unter Lebenden handelt. Diese sollen aber, soweit die Höhe des Betrags die gesetzliche Hälfte des Vorschlags übersteigt, in die Pflichtteilsberechnungsmasse miteinbezogen werden. Die Herabsetzung der Ehe- oder Vermögensverträge kann wie bereits nach geltendem Recht nur von den nichtgemeinsamen Kindern verlangt werden. Die gemeinsamen Kinder können ihren Pflichtteil jedoch gemäss Entwurf im Falle der Wiederverheiratung/Eintragung einer neuen Partnerschaft geltend machen.
Eine weitere Klarstellung betrifft die erbrechtliche Behandlung der Ansprüche aus der gebundenen Selbstvorsorge: Das Recht des Begünstigten auf den Anspruch aus der Säule 3a soll neu ausdrücklich im BVG verankert werden. Auch die Ansprüche aus der Säule 3a, welche damit nach wie vor nicht zur Erbmasse gehören, sollen zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzugerechnet werden.
Präzisierungen und Ergänzungen finden sich im Entwurf zudem zur Herabsetzung: Dadurch, dass die Herabsetzbarkeit von Erwerbungen nach der gesetzlichen Erbfolge in Zukunft ausdrücklich vorgesehen wird, wird eine Gesetzeslücke geschlossen. Der Entwurf legt ferner die Reihenfolge fest, in welcher die Zuwendungen herabgesetzt werden müssen.
Aufgrund des vom Parlament klar geäusserten Willens, dass Konkubinatspaare erbrechtlich nicht mit Ehepaaren gleichgestellt werden sollen, verzichtete der Bundesrat darauf, einen gesetzlichen Erbteil oder gar Pflichtteil für faktische Lebenspartner vorzuschlagen. Aufnahme in den Gesetzesentwurf fand dafür eine Härtefallregelung für faktische Lebensgemeinschaften: Für den Fall, dass der überlebende faktische Lebenspartner nicht über genügend Mittel verfügt, sein Existenzminium zu decken, soll diesem unter der Voraussetzung, dass das Paar mindestens fünf Jahre in einer faktischen Lebensgemeinschaft gelebt hat, ein begrenzter Unterstützungsanspruch in Form einer Rente zustehen.
Ständerat stimmt Erbrechtsrevision zu
Der Ständerat hat als Erstrat über die vom Bundesrat vorgeschlagene Erbrechtsreform beraten. Unumstritten waren die Verkleinerung der Pflichtteile der Kinder und die Streichung des Pflichtteils der Eltern. Einigkeit herrschte auch bezüglich verschiedener Änderungen, die sich aufgrund der Praxis der letzten Jahre aufdrängten, etwa, dass ein Ehepartner keine Pflichtteilsansprüche mehr geltend machen kann, wenn der andere während laufendem Scheidungsverfahren stirbt.
Abgelehnt hat der Ständerat aber den vom Bundesrat vorgeschlagenen Unterstützungsanspruch des Konkubinatspartners, mit welchem verhindert werden sollte, dass dieser leer ausgeht, wenn der Partner keine entsprechenden Anordnungen getroffen hat, und in die Armut abrutscht. Es wurde geltend gemacht, der Erblasser habe durch die erweiterte Verfügungsfreiheit genügende Möglichkeiten, den Konkubinatspartner zu unterstützen. Zudem wurde zu bedenken gegeben, dass die Rente u.U. gegen den Willen des Erblassers ausgerichtet werden müsste. Abgelehnt wurde auch ein alternativer Lösungsvorschlag von Raphaël Comte, der statt einer Rente die Möglichkeit vorsehen wollte, den Pflichtteil zugunsten einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners um bis um die Hälfte zu reduzieren.
Eine Änderung beschloss der Ständerat bei der verfügbaren Quote neben einer dem überlebenden Ehegatten eingeräumten Nutzniessung an der Erbschaft, die gemeinsamen Kindern zufällt: Sie soll neu die Hälfte statt eines Viertels betragen.
Als nächstes wird der Nationalrat zu beraten haben. Wann die Revision und insbesondere die Bestimmungen zur Reduktion der Pflichtteile in Kraft treten, steht noch nicht fest.
Vgl. zum Ganzen SDA-Meldung vom 12. September 2019, abrufbar unter: https://www.parlament.ch/de/services/news/Seiten/2019/201909121113120511...