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Haftung ausschlagender Erben für Steuerschulden der Erblasserin

Haftung ausschlagender Erben für Steuerschulden der Erblasserin

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung

Haftung ausschlagender Erben für Steuerschulden der Erblasserin

2C_117/2017

C.D. verstarb im Juni 2014 im Kanton Zürich. Als einzige Erben hinterliess sie A.D. und B.D. (Beschwerdeführer), welche die Erbschaft ausschlugen. Die Gemeinde U. (Beschwerdegegnerin) verfügte im Januar 2015 unter Verweis auf im Jahr 2011 im Rahmen gemischter Schenkungen übertragene Grundstücke, dass die Beschwerdeführer für die von der Mutter für die Jahre 2009 und 2010 geschuldeten Staat- und Gemeindesteuern haften. 

Die Vorinstanz führte aus, dass die Erben gemäss § 11 Abs. 1 StG ZH in die Rechte und Pflichten des Erblassers eintreten und solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge haften (Steuersukzession). Auch wenn sich der kantonale Steuergesetzgeber damit an die zivilrechtlichen Begriffe anlehne, sei er daran nicht gebunden (Art. 6 Abs. 1 ZGB). Anders als das ZGB in Art. 579 Abs. 1 kenne das Steuergesetz keine Ausdehnung der Haftung auf ausschlagende Erben, soweit sie Vorempfänge erhalten haben, die bei der Erbteilung der Ausgleichung unterworfen gewesen wären. Das Steuergesetz enthalte somit keine Grundlage für die Haftung der Erben. Grenze bilde einzig das Rechtsmissbrauchsverbot, auf welches die Haftung der Beschwerdeführer in der Folge gestützt wurde. Diese Interpretation des Steuergesetzes ist gemäss Bundesgericht nicht willkürlich. 

Als Rechtsprinzip hat das in Art. 2 Abs. 2 ZGB statuierte Rechtsmissbrauchsverbot Geltung für die gesamte Rechtsordnung. Danach findet der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz. Dieser kann in der Variante der Gesetzesumgehung darin bestehen, dass ein Rechtsinstitut zweckwidrig in Anspruch genommen wird mit der Folge, dass der Tatbestand der belastenden Norm nicht erfüllt ist. Erweist sich das Verhalten der Beschwerdeführer als rechtsmissbräuchlich, kann ihre Haftung auf § 11 Abs. 1 StG ZH gestützt werden, indem sie so behandelt werden, als ob sie die Erbschaft nie ausgeschlagen hätten.

Zentral ist insbesondere in der Konstellation der Gesetzesumgehung, dass einer Person ein missbräuchliches Verhalten nur vorwerfbar ist, wenn sie in der Absicht handelte, einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen, denn die Geltendmachung eines Rechts ist grundsätzlich zulässig. Daher muss die Beschwerdegegnerin als beweisbelastete Partei den Beschwerdeführern einzeln nachweisen, dass sie den Vorempfang und die Ausschlagung in der Absicht kombiniert haben, dem Fiskus Steuersubstrat zu entziehen. 

Gemäss Bundesgericht lassen die objektiven Elemente nicht auf eine rechtsmissbräuchliche Absicht der Beschwerdeführer schliessen. Die Überschuldung des Nachlasses sei ohnehin Voraussetzung für die Haftung. Die zeitliche Nähe von Vorempfang und Tod der Mutter und die Höhe der übertragenen Vermögenswerte hätten die Beschwerdeführer nicht beeinflussen können. Massgebend sei somit einzig, ob die Beschwerdeführer gewusst haben bzw. hätten wissen müssen, dass die Erbschaft dereinst überschuldet sein würde. Auch dies verneint das Bundesgericht. Die Überschuldung der Erbschaft sei einzig auf die Steuerforderungen zurückzuführen. Die Aufrechnungen infolge einer Ermessenseinschätzung der Steuern 2010 der zu diesem Zeitpunkt bereits in einer geschützten Wohngruppe für Demenzkranke lebenden Mutter durch die Steuerbehörden seien der Handänderung zeitlich nachgefolgt und deren Umfang sei für die Beschwerdeführer nicht voraussehbar gewesen. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben mit der Folge, dass die Beschwerdeführer für allfällige Steuerschulden von C.D. nicht haften.
 

iusNet ER 16.10.2018