Die Erben, welchen die Erblasserin zweieinhalb Jahre vor ihrem Tod Grundstücke übertragen hatte, schlugen die Erbschaft aus. Das Bundesgericht verneinte eine auf Rechtsmissbrauch gestützte Haftung der Erben für Steuerschulden der Mutter, da die dereinstige Überschuldung der Erbschaft für die Erben zum Zeitpunkt der Handänderung nicht voraussehbar gewesen sei und es somit am subjektiven Element fehle.