Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens
Eine Erbin stellte den Antrag, als Erbenvertreterin für bestimmte Tätigkeitsbereiche eingesetzt zu werden. Gleichzeitig ersuchte sich um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Bundesgericht äussert sich zu den Voraussetzungen für die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und insb. zur Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit.
Die Erblasserin hatte mit letztwilliger Verfügung die jüngste Tochter als Willensvollstreckerin eingesetzt. Die Geschwister verlangen von der Aufsichtsbehörde deren Absetzung. Das Obergericht äussert sich zu den Voraussetzungen für das Ergreifen dieser schwerwiegendsten disziplinarischen Massnahme.
Einsetzung eines Erbenvertreters - Voraussetzungen
Die zweite Ehefrau des Erblassers behinderte die Verwaltung des Nachlasses, indem sie die Freigabe von Rechnungen betreffend die Liegenschaften im Nachlass verschleppte und die exklusive Nutzung einer Liegenschaft für sich in Anspruch nahm. Die Tochter des Erblassers ersucht um Einsetzung eines Erbenvertreters. Das Obergericht äussert sich zu den Voraussetzungen.
Anspruch des Willensvollstreckers auf Übertragung der Erbschaftsverwaltung
Eine in einem früheren Testament begünstigte Stiftung erhob Einspruch gegen eine Verfügung, mit welcher der mit einem späteren Testament eingesetzten Alleinerbin – eine zu gründenden Stiftung – die Ausstellung eines Erbscheins in Aussicht gestellt wurde, und verlangte erfolgreich die Anordnung der Erbschaftsverwaltung. Die Erbschaftsverwaltung wurde einem Notariat übertragen. Dagegen wehrt sich der vom Erblasser eingesetzte Willensvollstrecker.
Auskunftspflicht des Erben trotz Ausgleichungsdispens
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Erbe dennoch über Zuwendungen der Erblasserin Auskunft erteilen muss, wenn er hierfür vom Ausgleich dispensiert wurde. Die in Frage stehende Zuwendung müsse bei der Erbteilung nicht berücksichtigt werden, daher erübrige sich auch die Auskunftserteilung hierüber, so das Argument des Erben.
Können Quotenvermächtnisnehmer den Willensvollstrecker wegen Verrechnung eines "übersetzten" Honorars mit Verantwortlichkeitsklage belangen?
Verrechnet der Willensvollstrecker ein übersetztes Honorar, so trifft dies mittelbar auch die Quotenvermächtnisnehmer. Es stellt sich die Frage, ob diese den Willensvollstrecker für ihren Schaden mittels Verantwortlichkeitsklage belangen können.
Voraussetzungen für die Einsetzung eines Erbenvertreters
Zu entscheiden war ein Gesuch um Bestellung eines Erbenvertreters zur Verwaltung einer Immobilie. Das Kantonsgericht konkretisiert die Voraussetzungen.
Das Kantonsgericht hatte sich im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde mit dem Begehren von Erben um Auszahlung eines Vorschusses durch den Willensvollstrecker zu befassen. Es präzisiert die Rolle des Willensvollstreckers und die Aufgaben der Aufsichtsbehörde.
Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob eine Quotenvermächtnisnehmerin den Willensvollstrecker für den Schaden ersatzpflichtig machen kann, den sie durch ein vermeintlich unangemessen hohes Honorar erlitten hat. Es präzisierte seine Rechtsprechung zur Frage der Aktivlegitimation einer Vermächtnisnehmerin zur Geltendmachung einer Verantwortlichkeitsklage gegen den Willensvollstrecker.