Voraussetzungen für die Einsetzung eines Erbenvertreters
Voraussetzungen für die Einsetzung eines Erbenvertreters
Voraussetzungen für die Einsetzung eines Erbenvertreters
E1 verstarb 2015. Als Erben hinterliess er die Nachkommen A, B, X, Y und Z. Seine Ehefrau E2 war vorverstorben. A und B verkauften ihre Erbanteile an Z und schieden in der Folge aus der Erbengemeinschaft aus.
2017 setzte der Einzelrichter auf Ersuchen von Z (Berufungsbeklagter) betreffend den Nachlass von E1 einen Erbenvertreter ein, der insb. mit der Verwaltung der Wohnung W betraut wurde. Gegen diesen Entscheid erhoben X und Y (Berufungskläger) Berufung. Streitig ist, ob die Wohnung W zum Nachlass von E1 gehört und ob die materiellen Voraussetzungen zur Einsetzung eines Erbenvertreters gegeben sind.
Gemäss Art. 560 Abs. 1 ZGB treten die Erben unmittelbar mit dem Tod des Erblassers in dessen Rechte und Pflichten ein. Sind mehrere Erben vorhanden, bilden sie bis zur Teilung eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. Sie werden Gesamteigentümer und verfügen über die Erbschaft gemeinsam (Art. 602 Abs. 1 und 2 ZGB). Stirbt ein Erbe während der Dauer dieser Gemeinschaft, so folgen ihm seine Erben nach (Art. 542 Abs. 2 ZGB).
Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung...
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