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Kompetenzen

Voraussetzungen für die Einsetzung eines Erbenvertreters

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Die Einsetzung eines Erbenvertreters macht nur dann Sinn, wenn der Erbenvertreter allein verfügungsfähig betreffend die ihm übertragene Sache ist. Dies setzt voraus, dass die Sache nur demjenigen Nachlass angehört, für den der Erbenvertreter eingesetzt wurde.
iusNet ER 22.10.2018