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Voraussetzungen

Einsetzung eines Erbenvertreters - Voraussetzungen

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Nutzt ein Mitglied einer Erbengemeinschaft eine zum Nachlass gehörende Liegenschaft exklusiv und können sich die Miterben nicht bezüglich einer Entschädigung oder Drittvermietung einigen, ist ein Erbenvertreter einzusetzen. Wenn zur Freigabe von Rechnungen bezüglich Nachlassliegenschaften immer mehrere Anschreiben an einen Miterben nötig sind, sodass oft erst nach erster oder zweiter Mahnung bezahlt werden kann, stellt dies eine erhebliche Erschwerung der rationellen Verwaltung des Nachlasses dar, welche die Einsetzung eines Erbenvertreters rechtfertigt, auch wenn es noch zu keinen Betreibungen kam.
iusNet ErbR 18.04.2019

Voraussetzungen für die Einsetzung eines Erbenvertreters

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Die Einsetzung eines Erbenvertreters macht nur dann Sinn, wenn der Erbenvertreter allein verfügungsfähig betreffend die ihm übertragene Sache ist. Dies setzt voraus, dass die Sache nur demjenigen Nachlass angehört, für den der Erbenvertreter eingesetzt wurde.
iusNet ER 22.10.2018