Nutzt ein Mitglied einer Erbengemeinschaft eine zum Nachlass gehörende Liegenschaft exklusiv und können sich die Miterben nicht bezüglich einer Entschädigung oder Drittvermietung einigen, ist ein Erbenvertreter einzusetzen. Wenn zur Freigabe von Rechnungen bezüglich Nachlassliegenschaften immer mehrere Anschreiben an einen Miterben nötig sind, sodass oft erst nach erster oder zweiter Mahnung bezahlt werden kann, stellt dies eine erhebliche Erschwerung der rationellen Verwaltung des Nachlasses dar, welche die Einsetzung eines Erbenvertreters rechtfertigt, auch wenn es noch zu keinen Betreibungen kam.