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Können Quotenvermächtnisnehmer den Willensvollstrecker wegen Verrechnung eines "übersetzten" Honorars mit Verantwortlichkeitsklage belangen?

Können Quotenvermächtnisnehmer den Willensvollstrecker wegen Verrechnung eines "übersetzten" Honorars mit Verantwortlichkeitsklage belangen?

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung

Können Quotenvermächtnisnehmer den Willensvollstrecker wegen Verrechnung eines "übersetzten" Honorars mit Verantwortlichkeitsklage belangen?

5A_363/2017

Erblasser C hatte als einzigen Erben D eingesetzt. Gemäss letztwilliger Verfügung sollte A einen Zwanzigstel des Nettonachlasses als Vermächtnis erhalten. Als Willensvollstrecker amtet B.

B legte seine Nachlassberechnung D sowie sämtlichen Vermächtnisnehmern vor. Diese enthielt u.a. auch Honorare in Höhe von CHF 600 000 und wurde von D genehmigt.

In der Folge verklagte A (Beschwerdeführerin) B (Beschwerdegegner) auf Rechenschaftsablegung, gerichtliche Festlegung des Honorars und Bezahlung eines Betrags von mind. CHF 35 800. Beide Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Dagegen erhob A Beschwerde ans Bundesgericht. 

Zu beurteilen ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner mit einer Verantwortlichkeitsklage auf Ersatz des Schadens belangen kann, den sie durch die Belastung eines vermeintlich übersetzten Honorars erlitten haben will. Dabei handelt es sich gemäss Bundesgericht nicht um den erbrechtlichen Anspruch auf Auslieferung des Vermächtnisses, sondern um eine persönliche Forderung gegen den Willensvollstrecker, die sich nach Auftragsrecht und Art. 97 OR richtet. 

BGE 101 II 47, in welchem festgehalten wird, die Verantwortlichkeitsklage gegen den Willensvollstrecker stehe "im Prinzip" den Erben und anderen vom Erblasser begünstigten Personen zu, kann gemäss Bundesgericht hier nicht als Präjudiz dienen. Ausnahmen seien durch die Formulierung "im Prinzip" vorbehalten. Vor allem aber sei damals nicht die Klagebefugnis eines Vermächtnisnehmers zu beurteilen gewesen.

Ausgangspunkt im vorliegenden Fall muss gemäss Bundesgericht Art. 518 Abs. 2 ZGB sein, der den Willensvollstrecker direkt beauftragt, die Vermächtnisse auszurichten. Hängt das behauptete fehlbare Verhalten des Willensvollstreckers allerdings nicht direkt mit der Ausrichtung des Vermächtnisses zusammen, besteht kein Grund, aus der Anordnung des Erblassers zur Ausrichtung eines Vermächtnisses und zur Einsetzung eines Willensvollstreckers ein "Schuldverhältnis" zwischen Vermächtnisnehmer und Willensvollstrecker zu konstruieren und diesen jenem gegenüber für eine getreue und sorgfältige Erfüllung einstehen zu lassen.

Schädigt der Willensvollstrecker das Nachlassvermögen, so schädigt er damit die Erben, denen das Vermögen kraft Gesetzes zufällt (Art. 560 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Vermächtnisnehmer sind davon grundsätzlich nicht direkt, sondern lediglich indirekt durch Schmälerung der Berechnungsgrundlage betroffen, denn das Vermächtnis ist nach der klaren gesetzlichen Ordnung eine obligatorische Forderung der Vermächtnisnehmer gegenüber den Erben (Art. 562 Abs. 1 ZGB). Dementsprechend kann der Vermächtnisnehmer die beschwerten Erben gemäss Art. 562 Abs. 3 ZGB belangen, falls diese ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. 

Im Einklang mit dem haftpflichtrechtlichen Grundsatz, dass dem mittelbar Geschädigten ein direkter Anspruch gegen den Schädiger nur bei Verletzung einer Schutznorm zusteht, die den mittelbar Geschädigten nach ihrem Zweck gerade vor Schäden der eingetretenen Art schützen soll, könnte ein direkter Anspruch des Vermächtnisnehmers nur dann bejaht werden, wenn die Schädigung in direktem Zusammenhang mit der Pflicht des Willensvollstreckers zur Ausrichtung des Vermächtnisses steht. Sonst fehlt es an einer Verhaltensnorm, die den eingetretenen Schaden aus Sicht des Willensvollstreckers als widerrechtlichen Direktschaden erscheinen liesse. Diese Erwägungen gelten auch im Streit um die angemessene Vergütung des Willensvollstreckers. Damit wird die Beschwerde wegen Fehlens einer Haftungsgrundlage abgelehnt.
 

iusNet ER 15.10.2018