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Quotenvermächtnisnehmer

Können Quotenvermächtnisnehmer den Willensvollstrecker wegen Verrechnung eines "übersetzten" Honorars mit Verantwortlichkeitsklage belangen?

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Die Quotenvermächtnisnehmer werden durch Verrechnung eines übersetzten Honorars lediglich indirekt geschädigt, da für das Willensvollstreckerhonorar als Erbgangsschuld neben dem Nachlass die Erben haften. Die Schmälerung des Quotenanteils ist eine Folge der Schmälerung des Nachlasses. Weil die Pflicht zur gehörigen Ausrichtung des Vermächtnisses nicht in Frage steht, fehlt es an einer Haftungsgrundlage.
iusNet ER 15.10.2018