Die A. AG reichte für eine Forderung gegen B. ein Schlichtungsgesuch ein. Nachdem die Schlichtungsverhandlung gescheitert war, stellte ihr der Friedensrichter die Klagebewilligung aus. Da B. kurz darauf verstarb, fasste die A. AG mit ihrer Klage C., eine der beiden Töchter und einzigen gesetzlichen Erbinnen von B., ins Recht. Das Einzelgericht des Bezirksgerichts trat auf die Klage nicht ein. Dagegen wehrt sich die A. AG.