Folgen der Ernennung eines Personal Representative nach britischem Recht für die Betreibung der Erbschaft in der Schweiz
Über Vermögenswerte von C. in Genf war 2011 die Verarrestierung angeordnet worden. C. verstarb 2015 in Grossbritannien. Der britische High Court of Justice ernannte in der Folge A. als Personal Representative/Administrator im Nachlass von C. Zu ermitteln war, welchem erbrechtlichen Institut des Schweizer Rechts der Administrator nach englischem Recht entspricht und welche Folgen seine Ernennung für die Arrestprosequierung hat.
Widerruf der Erklärung, das Willensvollstreckermandat niederzulegen
A. legte ihr Mandat als Willensvollstreckerin nieder. Der Einzelrichter stellte das Ende des Mandats mit Verfügung fest. Gegen diese Verfügung ergriff A. Berufung. Sie macht geltend, das Mandat nur niederlegt zu haben, weil ihr eine Beteiligung an der Erbschaft versprochen worden sei und weil die nachmalige Erbschaftsverwalterin B. zudem massiv Druck ausgeübt habe.
Ein Erblasser hatte mit öffentlich beurkundeter letztwilliger Verfügung Rechtsanwalt und Notar A. als Willensvollstrecker eingesetzt. Im November 2016 erhielt A. eine Kopie des Schreibens (einschliesslich der letztwilligen Verfügung), mit welchem den Erben diese letztwillige Verfügung eröffnet wurde. Trotzdem wehrt A. sich für die Zeit vor Mai 2018 gegen ein Begehren auf Auskunftserteilung einer Begünstigten, da ihm erst im April 2018 die Mitteilung gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB zugegangen sei und er das Mandat durch Unterzeichnung des amtlichen Formulars im Mai 2017 angenommen habe.
Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Willensvollstreckers wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung
Ein Willensvollstrecker zahlte einem Erben nach dem Ableben des Erblassers auf der Grundlage eines noch mit dem Erblasser geschlossenen Arbeitsvertrags ein übersetztes Honorar für die Verwaltung der Nachlassliegenschaften aus und liess diesen weiterhin in einer der Liegenschaften gratis wohnen. Das Obergericht hatte darüber zu befinden, ob der Willensvollstrecker sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB schuldig gemacht hatte.
Die Erblasserin hatte mit letztwilliger Verfügung die jüngste Tochter als Willensvollstreckerin eingesetzt. Die Geschwister verlangen von der Aufsichtsbehörde deren Absetzung. Das Obergericht äussert sich zu den Voraussetzungen für das Ergreifen dieser schwerwiegendsten disziplinarischen Massnahme.
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens
Eine Erbin stellte den Antrag, als Erbenvertreterin für bestimmte Tätigkeitsbereiche eingesetzt zu werden. Gleichzeitig ersuchte sich um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Bundesgericht äussert sich zu den Voraussetzungen für die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und insb. zur Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit.
Einsetzung eines Erbenvertreters - Voraussetzungen
Die zweite Ehefrau des Erblassers behinderte die Verwaltung des Nachlasses, indem sie die Freigabe von Rechnungen betreffend die Liegenschaften im Nachlass verschleppte und die exklusive Nutzung einer Liegenschaft für sich in Anspruch nahm. Die Tochter des Erblassers ersucht um Einsetzung eines Erbenvertreters. Das Obergericht äussert sich zu den Voraussetzungen.
Das Kantonsgericht hatte sich im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde mit dem Begehren von Erben um Auszahlung eines Vorschusses durch den Willensvollstrecker zu befassen. Es präzisiert die Rolle des Willensvollstreckers und die Aufgaben der Aufsichtsbehörde.
Voraussetzungen für die Einsetzung eines Erbenvertreters
Zu entscheiden war ein Gesuch um Bestellung eines Erbenvertreters zur Verwaltung einer Immobilie. Das Kantonsgericht konkretisiert die Voraussetzungen.