Die Rechtsprechung lässt eine antizipierte Anknüpfung an einen unmittelbar bevorstehenden neuen Wohnsitz zu, wenn die betreffende Person Schritte unternommen hat, die für Dritte erkennbar die Absicht zeigen, im Bestimmungsstaat den neuen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen zu schaffen; diesfalls ist die Perspektive einer Niederlassung in diesem Land entscheidend. Eine simple Absichtserklärung als Ausdruck des inneren Willens genügt nicht. – Der Grundsatz, dass der einmal begründete Wohnsitz bis zum Erwerb eines neuen bestehen bleibt, ist im internationalen Verhältnis nicht anwendbar.