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Internationales Erbrecht

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Begründung der Zuständigkeit des angerufenen schweizerischen Gerichts durch Einlassung, wenn jegliche Berechtigung eines Miterben am Nachlass in Streit liegt

Rechtsprechung
Internationales Erbrecht
Der Begriff der vermögensrechtlichen Streitigkeit in Art. 6 IPRG entspricht inhaltlich dem des vermögensrechtlichen Anspruchs von Art. 5 Abs. 1 IPRG und das Bundesgericht hat erkannt, dass die Zulässigkeit einer Gerichtsstandvereinbarungen im Bereich des Erbrechts nach überwiegender Auffassung bejaht wird. Es gebe keinen Grund, die Einlassung anders zu behandeln. Streitigkeiten um erbrechtliche Ansprüche sind vermögensrechtlicher Natur, weshalb die Zuständigkeit auch durch Einlassung begründet werden kann.
iusNet ErbR 17.03.2022

Schicksal des Überschusses nach konkursamtlicher Liquidation

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Internationales Erbrecht
Sowohl nach schweizerischem als auch nach italienischem Recht ist die Ausschlagung ein unwiderrufliches einseitiges Rechtsgeschäft, das den Wegfall der Erbeneigenschaft bewirkt. Beide Rechtsordnungen sehen vor, dass nur ein Willensmangel Grundlage für ein Zurückkommen auf die abgegebene Erklärung sein kann. Für sich allein nicht ausreichend für eine erfolgreiche Anfechtung ist das Bekanntwerden nachträglicher Tatsachen wie ein nach der konkursamtlichen Liquidation aufgefundenes Testament und ein aus der Liquidation resultierender Überschuss.
iusNet ErbR 25.06.2021

The 18th Zurich Annual Conference on International Trust and Inheritance Law Practise - Ausgewählte Aspekte der internationalen Nachlassplanung

Veranstaltungen
Das diesjährige Seminar widmet sich ausgewählten Themen des Erbrechts, Familienrechts sowie Stiftungs- und Trustrechts. Im Zentrum des Seminars stehen Praxisfragen rund um die Vor- und Nacherbeneinsetzung sowie die Durchsetzung von Informationsrechten im nationalen und internationalen Verhältnis. Das Seminar widmet sich ebenfalls ausgewählten praxisrelevanten Aspekten von internationalen Pre-Nups, Besteuerung von Trusts und Stiftungen sowie Philanthropie.

Nachweis des Vorliegens eines letzten Wohnsitzes in der Schweiz als Grundlage für die Zuständigkeit zur Eröffnung des Nachlasses

Rechtsprechung
Internationales Erbrecht
Der Begriff des Wohnsitzes hat zwei Elemente: ein objektives, den Aufenthalt, sowie ein subjektives, die Absicht dauernden Verbleibens. Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen an, sondern auf die objektiven, für Dritte erkennbaren Umstände, aus denen sich ein solcher Wille ableiten lässt. Amtliche Dokumente sind für sich genommen nicht ausschlaggebend. Sie stellen zwar ein ernsthaftes Indiz für das Bestehen eines Wohnsitzes dar, haben aber nicht Vorrang vor dem Ort, an dem sich die meisten Elemente des Lebens der betreffenden Person konzentrieren.
iusNet ErbR 17.05.2021

Untätigkeit der ausländischen Behörden aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen / Nachweis

Rechtsprechung
Internationales Erbrecht
Art. 88 Abs. 1 IPRG bezweckt lediglich, dass der in der Schweiz gelegene Nachlass eines Ausländers mit letztem Wohnsitz im Ausland nicht unerledigt bleibt, nicht aber, den Erben dieselben Wahlmöglichkeiten wie im innerstaatlichen Verhältnis zu gewähren. In casu war zwar die rechtliche und die tatsächliche Untätigkeit der deutschen Behörden in Hinblick auf die anbegehrte Teilungsversteigerung nachgewiesen, nicht aber jene des zuständigen Prozessgerichts im Rahmen einer Teilungsklage.
iusNet ErbR 18.02.2021

Örtliche Zuständigkeit der Schweizer Behörden / Neuansetzung der Frist für das öffentliche Inventar und die Ausschlagung

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Internationales Erbrecht
- aktualisiert - 
Der Umstand, dass der Verstorbene entgegen der Angabe auf der Sterbeurkunde nicht in L (China), sondern in Genf wohnhaft gewesen sein soll, ist für sich allein kein wichtiger Grund für die Wiederherstellung der Fristen für die Ausschlagung und das öffentliche Inventar, zumal sich die Gesuchstellerinnen nicht darauf berufen konnten, diese von ihnen angeführte Tatsache nicht gekannt zu haben. Die Justice de Paix hätte das Gesuch schon aus diesem Grund ablehnen sollen. Da es im Dossier keine Elemente gibt, die den Schluss erlauben würden, dass der französische Erblasser in Genf seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, fehlte es aber auch an der örtlichen Zuständigkeit. - Das Bundesgericht weist die Beschwerde gegen diesen Entscheid ab.
iusNet ErbR 18.12.2020

Zuständigkeit der Schweizer Behörden für den in der Schweiz gelegenen Teil des Nachlasses eines Erblassers mit nomadischem Lebensstil

Rechtsprechung
Internationales Erbrecht
Ob es nun um die Bestimmung des Wohnsitzes nach IPRG oder um die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts nach der EuErbVO geht: In beiden Fällen wird auf den Willen, den Mittelpunkt der Lebensinteressen sowie die physische Anwesenheit der betreffenden Person abgestellt, wobei präzisiert wird, dass alle Lebensumstände der Person zu berücksichtigen sind. Art. 88 IPRG ist auch dann anwendbar, wenn der Erblasser nirgends Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt nicht (mehr) festgestellt werden kann.
iusNet ErbR 23.10.2020

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