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Internationales Erbrecht

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Örtliche Zuständigkeit – Erblasser ohne festen Wohnsitz

Rechtsprechung
Internationales Erbrecht
Die Rechtsprechung lässt eine antizipierte Anknüpfung an einen unmittelbar bevorstehenden neuen Wohnsitz zu, wenn die betreffende Person Schritte unternommen hat, die für Dritte erkennbar die Absicht zeigen, im Bestimmungsstaat den neuen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen zu schaffen; diesfalls ist die Perspektive einer Niederlassung in diesem Land entscheidend. Eine simple Absichtserklärung als Ausdruck des inneren Willens genügt nicht. – Der Grundsatz, dass der einmal begründete Wohnsitz bis zum Erwerb eines neuen bestehen bleibt, ist im internationalen Verhältnis nicht anwendbar.
iusNet ErbR 27.02.2023

Die zweiseitige Natur der Rechtswahl im internationalen Privatrecht der Schweiz und Europas*

Fachbeitrag
Internationales Erbrecht
Die Rechtswahl ist eines der wichtigsten Instrumente des internationalen Privatrechts. Sie ermöglicht es insbesondere einem Erblasser, seinen Nachlass seinem Heimatrecht zu unterstellen. Nach der in diesem Beitrag vertretenen Meinung ist eine in einem Erbvertrag enthaltene Rechtswahl immer zweiseitiger Natur, auch wenn am betreffenden Vertrag nur eine letztwillig verfügende Partei beteiligt ist. Dadurch werden die Interessen sämtlicher Parteien des Erbvertrags gewahrt. Das Einverständnis aller Parteien ist daher erforderlich, um die Rechtswahl zu widerrufen.
Odile Piotet
iusNet ErbR 25.10.2022

Zuständigkeit: Behaupteter fiktiver Wohnsitz, Gehörsverletzung wegen Zurückweisung von Beweismitteln

Rechtsprechung
Internationales Erbrecht
Prozessrechtliche Fragen
Verwaltungsdokumente stellen lediglich Indizien für einen Wohnsitz dar, die durch eine «physische Präsenz» von gewisser Dauer bestätigt werden müssen. Vorliegend kamen als Wohnsitz sowohl Monaco als auch Gstaad infrage. Diesfalls befindet sich der Wohnsitz an dem Ort, zu dem die Person die engsten Beziehungen hat, wobei diese Frage auf der Grundlage der Gesamtheit der Umstände entschieden wird. Das angefochtene Urteil ist lückenhaft in Bezug auf die Beziehung des Erblassers zu Gstaad und die Vorinstanz beging eine Gehörsverletzung, indem sie Beweismittel ablehnte, mit denen dieser Aspekt geklärt werden sollte.
iusNet ErbR 02.08.2022

Vorsorgliche Massnahmen: (Vorfrageweise) Anerkennung von Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (DE/CH)

Rechtsprechung
Internationales Erbrecht
Im Gegensatz zur Frage, ob gegen die ausländische Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr offensteht bzw. ob diese endgültig ist (für die das Recht des Erststaates einschlägig ist), bestimmen sich die Begriffe «ordentliches Rechtsmittel» und «endgültig» gemäss Art. 25 lit. b IPRG nach Schweizer Recht. Die Vorinstanz hat den im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangenen Beschluss eines deutschen Gerichts, mit dem die Nachlasspflegschaft über einen streitigen Erbanteil angeordnet worden war, zu Recht nicht als endgültig anerkannt, da mit Beschwerde dessen Aufhebung beantragt und damit ein ordentliches Rechtsmittel eingelegt worden war.
iusNet ErbR 24.06.2022

Begründung der Zuständigkeit des angerufenen schweizerischen Gerichts durch Einlassung, wenn jegliche Berechtigung eines Miterben am Nachlass in Streit liegt

Rechtsprechung
Internationales Erbrecht
Der Begriff der vermögensrechtlichen Streitigkeit in Art. 6 IPRG entspricht inhaltlich dem des vermögensrechtlichen Anspruchs von Art. 5 Abs. 1 IPRG und das Bundesgericht hat erkannt, dass die Zulässigkeit einer Gerichtsstandvereinbarungen im Bereich des Erbrechts nach überwiegender Auffassung bejaht wird. Es gebe keinen Grund, die Einlassung anders zu behandeln. Streitigkeiten um erbrechtliche Ansprüche sind vermögensrechtlicher Natur, weshalb die Zuständigkeit auch durch Einlassung begründet werden kann.
iusNet ErbR 17.03.2022

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