Die zweiseitige Natur der Rechtswahl im internationalen Privatrecht der Schweiz und Europas*
Die zweiseitige Natur der Rechtswahl im internationalen Privatrecht der Schweiz und Europas*
Die zweiseitige Natur der Rechtswahl im internationalen Privatrecht der Schweiz und Europas*
Die Rechtswahl ist eines der wichtigsten Instrumente des internationalen Privatrechts. Sie ermöglicht es insbesondere einem Erblasser, seinen Nachlass seinem Heimatrecht zu unterstellen. Nach der in diesem Beitrag vertretenen Meinung ist eine in einem Erbvertrag enthaltene Rechtswahl immer zweiseitiger Natur, auch wenn am betreffenden Vertrag nur eine letztwillig verfügende Partei beteiligt ist. Dadurch werden die Interessen sämtlicher Parteien des Erbvertrags gewahrt. Das Einverständnis aller Parteien ist daher erforderlich, um die Rechtswahl zu widerrufen.
I. Einseitige Verfügung oder vertragliche Vereinbarung 1. Schweizer RechtDie Rechtswahl bei Erbverträgen ist in Art. 95 IPRG geregelt. Art. 95 Abs. 2 IPRG sieht vor, dass der Erblasser im Erbvertrag seinen gesamten Nachlass seinem Heimatrecht unterstellen kann, das an die Stelle des Wohnsitzrechts tritt (vgl. Art. 90 IPRG). Sind am Vertrag mehrere letztwillig verfügende Parteien beteiligt, so können diese auch eine Rechtswahl zugunsten ihres gemeinsamen Heimatrechts vereinbaren. 1
Es ist unter geltendem Recht umstritten, ob eine Rechtswahl in einem Erbvertrag eine zweiseitige, vertragliche Vereinbarung...
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