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Rechtswahl

Das revidierte internationale Erbrecht der Schweiz

Kommentierung
Internationales Erbrecht
Am 22. Dezember 2023 hat das Schweizer Parlament die viel diskutierte Vorlage zur Revision des Schweizer Internationalen Erbrechts (Art. 86–96 IPRG) verabschiedet. Die Revision bringt neben verschiedenen Klarstellungen auch einige praxisrelevante Änderungen mit sich. Insbesondere führen die erweiterten Zuständigkeits- und Rechtswahlmöglichkeiten zu einem grösseren Spielraum bei der Nachlassplanung. Die Revision wirft aber auch zahlreiche neue Fragen auf, so etwa im Zusammenhang mit dem Vorbehalt des Schweizer Pflichtteilsrechts, deren Beantwortung der Lehre und Praxis überlassen sein wird. Die grenzüberschreitende Nachlassplanung bleibt damit auch in Zukunft komplex.
Andrea Dorjee-Good
Livio Kaspar
iusNet ErbR 27.02.2024

Testierfähigkeit bei Alzheimer in nicht fortgeschrittenem Stadium

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Trotz bereits dauerhafter Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten der Erblasserin zur Zeit der Testamentserrichtung wird die Ungültigkeitsklage abgewiesen: Eine Beeinträchtigung der Einsichts- und Bestimmungsfähigkeit könne nicht mit dem Fehlen der Urteilsfähigkeit gleichgesetzt werden. Ebenso wenig rechtfertige es eine Alzheimer-Erkrankung in einem nicht fortgeschrittenen Stadium, von der Vermutung der Urteilsunfähigkeit auszugehen. Da die im Testament festgelegten Teilungsregeln einfach seien und einem lang gehegten Wunsch der Erblasserin entsprechen würden, sei davon auszugehen, dass diese noch in der Lage war, die diesbezüglichen Folgen ihres Handelns zu erkennen und entsprechend zu handeln.
iusNet ErbR 12.10.2023

Die zweiseitige Natur der Rechtswahl im internationalen Privatrecht der Schweiz und Europas*

Fachbeitrag
Internationales Erbrecht
Die Rechtswahl ist eines der wichtigsten Instrumente des internationalen Privatrechts. Sie ermöglicht es insbesondere einem Erblasser, seinen Nachlass seinem Heimatrecht zu unterstellen. Nach der in diesem Beitrag vertretenen Meinung ist eine in einem Erbvertrag enthaltene Rechtswahl immer zweiseitiger Natur, auch wenn am betreffenden Vertrag nur eine letztwillig verfügende Partei beteiligt ist. Dadurch werden die Interessen sämtlicher Parteien des Erbvertrags gewahrt. Das Einverständnis aller Parteien ist daher erforderlich, um die Rechtswahl zu widerrufen.
Odile Piotet
iusNet ErbR 25.10.2022