Testierfähigkeit bei Alzheimer in nicht fortgeschrittenem Stadium
Testierfähigkeit bei Alzheimer in nicht fortgeschrittenem Stadium
Testierfähigkeit bei Alzheimer in nicht fortgeschrittenem Stadium
A und B sind die Kinder von F, gestorben 2009, und von C, gestorben 2017. Mit eigenhändigem Testament vom 3. August 1988 vermachte F sein gesamtes Vermögen der C. Im Nachlass von F befanden sich unter anderem ein Chalet in Frankreich und ein Haus in Spanien. Nach dem Tod von F einigten sich dessen Erben darauf, das Testament dahingehend auszulegen, dass C 5/8 des Nachlasses entsprechend ihrem Erbteil und der verfügbaren Quote erwerben würde und A und B jeweils 3/16. Da das Testament in Frankreich nicht gültig war, vereinbarten die Erben, dass C Nutzniesserin des Chalets werden sollte, während A und B nacktes Eigentum zu gleichen Teilen daran erwarben. Die Genannten wurden in ihrer jeweiligen Eigenschaft in das französische Hypothekenregister eingetragen. Die Zuteilung des Hauses in Spanien erfolgte gemäss der Einigung bezüglich Auslegung des Testaments.
Nach dem Tod von F verschlechterte sich der gesundheitliche Zustand von C zunehmend. Ihr Arzt erklärte u.a., bereits 2009 festgestellt zu haben, dass C an Verständnis- und Gedächtnisstörungen litt, die sich ab 2012 verstärkten. J, die Tochter von B, zog ab diesem Zeitpunkt bei C ein, um C unter der...
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