iusNet Erbrecht

Schulthess Logo

Erbrecht > Stichwortverzeichnis > Bindungswirkung

Bindungswirkung

Die zweiseitige Natur der Rechtswahl im internationalen Privatrecht der Schweiz und Europas*

Fachbeitrag
Internationales Erbrecht
Die Rechtswahl ist eines der wichtigsten Instrumente des internationalen Privatrechts. Sie ermöglicht es insbesondere einem Erblasser, seinen Nachlass seinem Heimatrecht zu unterstellen. Nach der in diesem Beitrag vertretenen Meinung ist eine in einem Erbvertrag enthaltene Rechtswahl immer zweiseitiger Natur, auch wenn am betreffenden Vertrag nur eine letztwillig verfügende Partei beteiligt ist. Dadurch werden die Interessen sämtlicher Parteien des Erbvertrags gewahrt. Das Einverständnis aller Parteien ist daher erforderlich, um die Rechtswahl zu widerrufen.
Odile Piotet
iusNet ErbR 25.10.2022

Die Bindungswirkung beim Erbvertrag – Wie «Segen» zu «Fluch» werden kann

Kommentierung
Vorsorge- und Nachlassplanung
Nach mehreren Bundesgerichtsentscheiden, die eine Anfechtung von nach Abschluss eines Erbvertrages ausgerichteten Schenkungen ablehnten, wurde eine solche in einem Genfer Fall vom November 2020 höchstrichterlich geschützt. Die Kommentierung ordnet das praktisch wichtige Nachlassplanungsinstrument des Erbvertrages und Arten und Wirkung von darin getroffenen Anordnungen ein, zeigt Chancen und Risiken des Erbvertrages auf und enthält im Hinblick auf die Revision von Art. 494 Abs. 3 ZGB Hinweise darauf, was Urkundspersonen und weitere Beteiligte bei der Vertragsredaktion speziell zu beachten haben.
Christian Suter
Benno Studer
iusNet ErbR 26.04.2021

Wenn der Erbvertrag nicht mehr passt …

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Nur die einseitigen Bestimmungen eines Erbvertrags können frei widerrufen werden. Bei Klauseln, die die Einsetzung jedes Ehegatten als Erben des anderen und der Kinder als Erben des Restbetrages beim Tod des zweiten Elternteils vorsehen, wird Zweiseitigkeit vermutet. Die namhaften Schenkungen des Erblassers an seine zweite Frau stufte das Gericht als anfechtbar ein, da sie offensichtlich zur Umgehung der Verpflichtungen aus dem Erbvertrag und daher rechtsmissbräuchlich erfolgt seien. Der gute Glaube der zweiten Ehefrau i.S.v. Art. 528 Abs. 1 ZGB wurde verneint.
iusNet ErbR 03.02.2021