iusNet Erbrecht

Schulthess Logo

Erbrecht > IusMail > Kennenlern Ausgabe

KENNENLERN-AUSGABE

KENNENLERN-AUSGABE

KENNENLERN-AUSGABE

 

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir freuen uns, Ihnen diese kostenfreie Kennenlern-Ausgabe von iusMail Erbrecht zuzusenden. Sie finden darin eine Auswahl an Beiträgen, wie sie zukünftig in iusMail und iusNet Erbrecht enthalten sind.

Der Newsletter iusMail Erbrecht liefert Ihnen bis zu sechs Mal jährlich einen raschen Überblick über die wichtigsten Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Erbrecht.

Die Inhalte gliedern sich in die Rubriken:

  • Rechtsprechung: deutschsprachige Zusammenfassungen der relevanten Gerichtsentscheide aus dem Bundesgericht, den kantonalen Gerichten sowie den europäischen Gerichtshöfen (EuGH; EGMR);
  • Gesetzgebung: Informationen zu aktuellen Entwicklungen der Rechtsetzung;
  • Kommentierung: Experten analysieren und kommentieren Urteile und Rechtsetzungsentwicklungen;
  • Arbeitshilfen: praxisorientierte Arbeitshilfen, die zum Download bereitstehen.

Das Abonnement beinhaltet den Newsletter iusMail Erbrecht und einen Zugang zur Online-Datenbank iusNet Erbrecht. Die Online-Datenbank enthält nebst sämtlichen Texten aus iusMail weitere Entscheide, Informationen zu Gesetzgebung, Arbeitshilfen sowie Kommentierungen. 

Nutzen Sie das mehrstufige Informationssystem und informieren Sie sich über die unterschiedlichen Abonnements!

Freundliche Grüsse
Ihre Schulthess Juristische Medien AG

 
 

 

Nachlassverwaltung

Nachlassverwaltung

400 17 305

Kantonsgericht BL

Kantonsgericht BL
Auskunftspflicht der Erben gegenüber dem Willensvollstrecker
Der Willensvollstrecker ist im Prozess auf Auskunftserteilung gemäss Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB aktivlegitimiert. Der Auskunftsanspruch umfasst alles, was für die Teilung der Erbschaft von Relevanz sein könnte. Der Kläger hat nachzuweisen, dass ein Bezug der verlangten Information zu erbrechtlichen Ansprüchen im Bereich des Möglichen liegt.

 

Nachlassabwicklung

Nachlassabwicklung

2C_117/2017

Bundesgericht

Bundesgericht
Haftung ausschlagender Erben für Steuerschulden der Erblasserin
2C_117/2017
Die Erben, welchen die Erblasserin zweieinhalb Jahre vor ihrem Tod Grundstücke übertragen hatte, schlugen die Erbschaft aus. Das Bundesgericht verneinte eine auf Rechtsmissbrauch gestützte Haftung der Erben für Steuerschulden der Mutter, da die dereinstige Überschuldung der Erbschaft für die Erben zum Zeitpunkt der Handänderung nicht voraussehbar gewesen sei und es somit am subjektiven Element fehle.

 

Nachlassverwaltung

Nachlassverwaltung

810 17 43

Kantonsgericht BL

Kantonsgericht BL
Aufsicht über Willensvollstrecker
Wird gegen den Willensvollstrecker Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erhoben, kommt diesem automatisch die prozessuale Stellung des Beschwerdegegners zu. Die Kognition der Aufsichtsbehörde ist auf die pflichtgemässe Ermessensausübung beschränkt. Nur wenn eine Pflichtverletzung vorliegt, kommt ein behördliches Eingreifen überhaupt in Betracht. Diesfalls entscheidet die Behörde nach eigenem Ermessen, ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein, jedoch unter Beachtung der Stufenfolge der Sanktionen.

 

Erbrechtliche Klagen

Erbrechtliche Klagen

5A_412/2017

Bundesgericht

Bundesgericht
"Widerruf des Widerrufs" eines Testaments
5A_412/2017
Die Annahme, dass ein Widerrufstestament aufgrund seiner Vernichtung vor dem Tod gar nie wirksam gewesen sei, ist bundesrechtswidrig. Falls der Erblasser im fraglichen Dokument seinen Testierwillen rechtsgenüglich erklärt hat, entfaltet die Willenserklärung des Widerrufs sofort und nicht erst nach dem Tod Wirkung und es wäre zu prüfen, ob durch die Vernichtung ein „Widerruf des Widerrufs“ erfolgt ist, der das ältere Testament wiederaufleben liess.

 

Nachlassverwaltung

Nachlassverwaltung

5A_363/2017

Bundesgericht

Bundesgericht
Können Quotenvermächtnisnehmer den Willensvollstrecker wegen Verrechnung eines "übersetzten" Honorars mit Verantwortlichkeitsklage belangen?
5A_363/2017
Die Quotenvermächtnisnehmer werden durch Verrechnung eines übersetzten Honorars lediglich indirekt geschädigt, da für das Willensvollstreckerhonorar als Erbgangsschuld neben dem Nachlass die Erben haften. Die Schmälerung des Quotenanteils ist eine Folge der Schmälerung des Nachlasses. Weil die Pflicht zur gehörigen Ausrichtung des Vermächtnisses nicht in Frage steht, fehlt es an einer Haftungsgrundlage.

 

     
  ALLE ARTIKEL DIESER RUBRIK     
     

 

Vorsorge- und Nachlassplanung

Vorsorge- und Nachlassplanung

Nachlassabwicklung

Nachlassabwicklung
Bund
Bundesrat legt Botschaft zum 1. Teil der Erbrechtsrevision vor und fällt Grundsatzentscheide für ein modernes Erbrecht
Der Bundesrat will das Erbrecht an die geänderten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen anpassen. Im Zentrum der Revision steht dabei die Vergrösserung der Verfügungsfreiheit des Erblassers durch Streichung der Pflichtteile der Eltern und Kürzung der Pflichtteile der Nachkommen. Zugleich wird eine Härtefallregelung für den überlebenden faktischen Lebenspartner eingeführt.

 

     
  ALLE ARTIKEL DIESER RUBRIK   
     

 

Vorsorge- und Nachlassplanung

Vorsorge- und Nachlassplanung

Nachlassabwicklung

Nachlassabwicklung
Bund
Erstes Zwischenfazit auf dem Weg zum modernen Erbrecht
Der Bundesrat hat die Botschaft zur Modernisierung des Erbrechts am 29. August 2018 zuhanden des Parlaments verabschiedet. Die Kommentierung fasst die vorgesehenen Änderungen der Pflichtteile und die neu einzuführenden Gesetzesbestimmungen zum Unterstützungsanspruch des überlebenden faktischen Lebenspartners zusammen. Sie nimmt zu den Klarstellungen der umstrittenen Punkte hinsichtlich der überhälftigen Vorschlagszuwendung, der erbrechtlichen Behandlung der Säule 3a und der Herabsetzung Stellung und unterzieht sie einer kritischen Würdigung aus Praktikersicht.

 

Nachlassverwaltung

Nachlassverwaltung
Bund
Ein unangemessen hohes Willensvollstreckerhonorar schädigt Quotenvermächtnisnehmer bloss mittelbar (Reflexschaden)
5A_363/2017
Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob eine Quotenvermächtnisnehmerin den Willensvollstrecker für den Schaden ersatzpflichtig machen kann, den sie durch ein vermeintlich unangemessen hohes Honorar erlitten hat. Das Bundesgericht stellte fest, dass ein Willensvollstrecker, der das Nachlassvermögen schädigt, damit die Erben direkt und die Vermächtnisnehmer höchstens indirekt schädige. Deshalb scheitern zivilrechtliche Verantwortlichkeitsklagen von Vermächtnisnehmern gegen Willensvollstrecker in der Praxis regelmässig am Schaden als Haftungsvoraussetzung.

 

     
  ALLE ARTIKEL DIESER RUBRIK