iusNet Erbrecht

Schulthess Logo

Wohnsitz

Klage auf Herausgabe von Mietzinseinnahmen auf einem Miteigentumsanteil im ungeteilten Nachlass/Örtliche Zuständigkeit

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Für erbrechtliche Klagen gilt der Gerichtsstand am letzten Wohnsitz des Erblassers. Eine Klage ist nach der Rechtsprechung erbrechtlicher Natur, wenn sie in engem Zusammenhang mit dem Erbgang steht, wobei hierfür wesentlich ist, ob sie ihre Grundlage im Erbrecht hat. Dazu gehören alle Ansprüche, die erst mit dem Tod des Erblassers entstehen. Erbrechtliche Klagen betreffen demnach Klagen, mit denen Bestand und Höhe erbrechtlicher Ansprüche geltend gemacht oder bestritten werden. Macht ein Erbenvertreter vor der Teilung gegen eine Miterbin einen Anspruch auf Herausgabe der Mietzinseinnahmen geltend, die seit dem Tod des Erblassers auf dessen Miteigentumsanteil an einer Wohnung entfielen, hat er dies mit Teilungsklage am letzten Wohnsitz des Erblassers zu tun.
iusNet ErbR 05.06.2024

Ausgewählte Rechtsprechung zum internationalen Erbrecht

Fachbeitrag
Internationales Erbrecht

Erstveröffentlichung (in französischer Sprache): iusNet DC 06.02.2023

Das Bundesgericht und der Europäische Gerichtshof haben mehrere wichtige Urteile zum internationalen Erbrecht gefällt. In diesem Beitrag werden vier Urteile von erheblicher praktischer Bedeutung zusammengefasst.
Alexandre Tondina
iusNet ErbR 27.06.2023

Örtliche Zuständigkeit – Erblasser ohne festen Wohnsitz

Rechtsprechung
Internationales Erbrecht
Die Rechtsprechung lässt eine antizipierte Anknüpfung an einen unmittelbar bevorstehenden neuen Wohnsitz zu, wenn die betreffende Person Schritte unternommen hat, die für Dritte erkennbar die Absicht zeigen, im Bestimmungsstaat den neuen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen zu schaffen; diesfalls ist die Perspektive einer Niederlassung in diesem Land entscheidend. Eine simple Absichtserklärung als Ausdruck des inneren Willens genügt nicht. – Der Grundsatz, dass der einmal begründete Wohnsitz bis zum Erwerb eines neuen bestehen bleibt, ist im internationalen Verhältnis nicht anwendbar.
iusNet ErbR 27.02.2023

Zuständigkeit: Behaupteter fiktiver Wohnsitz, Gehörsverletzung wegen Zurückweisung von Beweismitteln

Rechtsprechung
Internationales Erbrecht
Prozessrechtliche Fragen
Verwaltungsdokumente stellen lediglich Indizien für einen Wohnsitz dar, die durch eine «physische Präsenz» von gewisser Dauer bestätigt werden müssen. Vorliegend kamen als Wohnsitz sowohl Monaco als auch Gstaad infrage. Diesfalls befindet sich der Wohnsitz an dem Ort, zu dem die Person die engsten Beziehungen hat, wobei diese Frage auf der Grundlage der Gesamtheit der Umstände entschieden wird. Das angefochtene Urteil ist lückenhaft in Bezug auf die Beziehung des Erblassers zu Gstaad und die Vorinstanz beging eine Gehörsverletzung, indem sie Beweismittel ablehnte, mit denen dieser Aspekt geklärt werden sollte.
iusNet ErbR 02.08.2022

Nachweis des Vorliegens eines letzten Wohnsitzes in der Schweiz als Grundlage für die Zuständigkeit zur Eröffnung des Nachlasses

Rechtsprechung
Internationales Erbrecht
Der Begriff des Wohnsitzes hat zwei Elemente: ein objektives, den Aufenthalt, sowie ein subjektives, die Absicht dauernden Verbleibens. Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen an, sondern auf die objektiven, für Dritte erkennbaren Umstände, aus denen sich ein solcher Wille ableiten lässt. Amtliche Dokumente sind für sich genommen nicht ausschlaggebend. Sie stellen zwar ein ernsthaftes Indiz für das Bestehen eines Wohnsitzes dar, haben aber nicht Vorrang vor dem Ort, an dem sich die meisten Elemente des Lebens der betreffenden Person konzentrieren.
iusNet ErbR 17.05.2021

Zuständigkeit der Schweizer Behörden für den in der Schweiz gelegenen Teil des Nachlasses eines Erblassers mit nomadischem Lebensstil

Rechtsprechung
Internationales Erbrecht
Ob es nun um die Bestimmung des Wohnsitzes nach IPRG oder um die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts nach der EuErbVO geht: In beiden Fällen wird auf den Willen, den Mittelpunkt der Lebensinteressen sowie die physische Anwesenheit der betreffenden Person abgestellt, wobei präzisiert wird, dass alle Lebensumstände der Person zu berücksichtigen sind. Art. 88 IPRG ist auch dann anwendbar, wenn der Erblasser nirgends Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt nicht (mehr) festgestellt werden kann.
iusNet ErbR 23.10.2020

Letzter Wohnsitz

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Internationales Erbrecht
Prozessrechtliche Fragen
Für Massnahmen im Zusammenhang mit dem Erbgang ist die Behörde am letzten Wohnsitz des Erblassers zwingend zuständig. Hatte der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz im Ausland aufgegeben (Kündigung der Wohnung, Einholung einer Offerte für den Transport von Möbeln etc.), jedoch aufgrund der provisorischen Wohnsituation und damit in Ermangelung der Absicht dauernden Verbleibens noch keinen Wohnsitz in der Schweiz begründet, so gilt als Wohnsitz der gewöhnliche Aufenthalt.
iusNet ER 18.12.2018