Für Erbverträge gelten nach der Rechtsprechung die obligationenrechtlichen Regeln der Vertragsauslegung. In casu sah der Ehe- und Erbvertrag neben der Einsetzung der überlebenden Ehegattin als Vorerbin u.a. vor, dass die beiden nicht gemeinsamen Kinder des Ehemanns auf den Pflichtteil gesetzt werden, und er enthielt Teilungsvorschriften mit Zuweisung von Nachlassgegenständen auch an die Kinder. Die im Rahmen der Testamentseröffnung vorgenommene provisorische Prüfung ergab daher, dass es nicht der Wille des Erblassers war, die Ehefrau als Vorerbin über den gesamten Nachlass einzusetzen. Die Kinder sind in Bezug auf den Pflichtteil Erben und nur darüber hinaus Nacherben.