Im Rahmen der Bestimmung des Pflichtteils zu berücksichtigender Wert eines mit Zustimmung aller Erben verkauften Grundstücks
Im Rahmen der Bestimmung des Pflichtteils zu berücksichtigender Wert eines mit Zustimmung aller Erben verkauften Grundstücks
Im Rahmen der Bestimmung des Pflichtteils zu berücksichtigender Wert eines mit Zustimmung aller Erben verkauften Grundstücks
Der kinderlose Erblasser C. hinterliess als gesetzliche Erben seine Eltern B. und Q. Mittels Testament hatte er die Schwester X. und den Bruder W. als Erben eingesetzt, diverse Vermächtnisse ausgerichtet und gewisse Teilungsvorschriften erlassen. Gemäss Testament gehen der weitere Bruder H.H. und die pflichtteilsberechtigten Eltern leer aus, wobei Letztere immerhin in der Wohnung des Erblassers miet- und spesenfrei wohnen bleiben können. Q. reichte beim Bezirksgericht eine Erbteilungs- und Herabsetzungsklage ein, mit welcher sie u.a. die Feststellung verlangte, dass sie mindestens im Umfang ihres Pflichtteils am Nachlass von C. teilnehme. Im Verlaufe des Verfahrens machte sie ausserdem den Pflichtteil ihres zwischenzeitlich verstorbenen Ehemanns B. geltend. Vor Kantonsgericht noch streitig ist insb. die Höhe des Anteils von Q. am Nachlass von C.
Wer als gesetzlicher Erbe mittels letztwilliger Verfügung vollständig übergangen wird, besitzt keine Erbenstellung mehr. Die den Pflichtteil verletzende Verfügung verliert ihre Wirkung erst mit dem Herabsetzungsurteil. Die Frage, ob Q., die am Nachlass von B. zur Hälfte beteiligt ist (Art. 462 Ziff. 1 ZGB), die Verletzung des ...
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