Hat ein Erbe bereits ausdrücklich auf die Geltendmachung seines Pflichtteils verzichtet und war er demzufolge bei seinem Tod nicht Erbe, können auch seine Erben nicht nachträglich diese Erbenstellung erlangen. Stimmt ein pflichtteilsgeschützter Erbe im Wissen um einen geplanten lukrativen Weiterverkauf dem Verkauf einer Nachlassliegenschaft zu einem bestimmten Preis vorbehaltlos zu, verzichtet er in diesem Umfang konkludent auf seinen Pflichtteil.