Ein Erblasser hatte mit öffentlich beurkundeter letztwilliger Verfügung Rechtsanwalt und Notar A. als Willensvollstrecker eingesetzt. Im November 2016 erhielt A. eine Kopie des Schreibens (einschliesslich der letztwilligen Verfügung), mit welchem den Erben diese letztwillige Verfügung eröffnet wurde. Trotzdem wehrt A. sich für die Zeit vor Mai 2018 gegen ein Begehren auf Auskunftserteilung einer Begünstigten, da ihm erst im April 2018 die Mitteilung gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB zugegangen sei und er das Mandat durch Unterzeichnung des amtlichen Formulars im Mai 2017 angenommen habe.