Folgen der Ernennung eines Personal Representative nach britischem Recht für die Betreibung der Erbschaft in der Schweiz
Über Vermögenswerte von C. in Genf war 2011 die Verarrestierung angeordnet worden. C. verstarb 2015 in Grossbritannien. Der britische High Court of Justice ernannte in der Folge A. als Personal Representative/Administrator im Nachlass von C. Zu ermitteln war, welchem erbrechtlichen Institut des Schweizer Rechts der Administrator nach englischem Recht entspricht und welche Folgen seine Ernennung für die Arrestprosequierung hat.
Beanstandung der Aufnahme einer verspätet angemeldeten Forderung in das öffentliche Inventar
Ein Erbe beanstandete im Rahmen der Auflage eines öffentlichen Inventars, eine Forderung sei zu Unrecht in das Inventar aufgenommen worden, da sie verspätet angemeldet worden sei. Das Obergericht klärt, in welchem Verfahren Beanstandungen gegen die formale Korrektheit des öffentlichen Inventars gelten gemacht werden können und mit welcher Prüfungsdichte (Kognition) diese zu überprüfen sind.
Auskunftsanspruch des übergangenen pflichtteilsgeschützten Erben
Ein Ehepaar hatte in einem Ehevertrag den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart, wobei bei Tod eines Ehegatten das ganze Gesamtgut dem überlebenden zufallen sollte. Gleichentags übertrugen sie eine Liegenschaft als Erbvorbezug einem von drei Kindern, wobei der ursprünglich vereinbarte Anrechnungswert später vom Vater testamentarisch nach unten korrigiert wurde. 2007 verstarb der Vater. 2017 klagt die in Neuseeland lebende Tochter u.a. auf umfassende Auskunft und Erbteilung.
Der Ständerat stimmt der Anpassung des Erbrechts an die veränderten Lebensumstände und Familienverhältnisse zu, streicht aber die Rente für den Lebenspartner.
Willensvollstrecker dürfen Nachlassliegenschaften durch Spezialisten verkaufen lassen (Mäklervertrag)
Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob ein Willensvollstrecker den Verkauf von Nachlassliegenschaften auf eine Immobiliengesellschaft auslagern darf (Mäklervertrag). Ferner stellte sich die Frage, ob Willensvollstrecker den Mäklervertrag auch mit Gesellschaften eingehen dürfen, die ihnen nahestehen.
Widerruf der Erklärung, das Willensvollstreckermandat niederzulegen
A. legte ihr Mandat als Willensvollstreckerin nieder. Der Einzelrichter stellte das Ende des Mandats mit Verfügung fest. Gegen diese Verfügung ergriff A. Berufung. Sie macht geltend, das Mandat nur niederlegt zu haben, weil ihr eine Beteiligung an der Erbschaft versprochen worden sei und weil die nachmalige Erbschaftsverwalterin B. zudem massiv Druck ausgeübt habe.
Streitwert eines testamentarisch eingeräumten Erwerbsrechts an einer Nachlassliegenschaft
Die Erbin A. focht mit Ungültigkeitsklage Testamente an, mit denen der Beklagten ein Barbetrag und das Recht, eine Nachlassliegenschaft mit Einschlag zu erwerben, als Vermächtnis zugewendet wurde. Nach Klagerückzug stellte das Gericht für die Berechnung der Kostenfolgen auf einen Streitwert ab, der sich aus der Summe des Verkehrswerts der Liegenschaft und dem Barvermächtnis zusammensetzte. Dagegen wehrt sich A.
Erwerb von Grundeigentum durch Personen im Ausland im Rahmen einer Erbschaft
A. setzte die Stiftung A. mit Sitz in Deutschland als Alleinerbin ein. An der Wohnung X. in der Schweiz räumte sie zwei deutschen Freundinnen ein lebenslanges Wohnrecht ein. Das GIHA erteilte der Stiftung A. eine Erwerbsbewilligung nach BewG unter der Auflage, die Wohnung nach Enden des Wohnrechts innert zweier Jahre weiterzuverkaufen. Dagegen erhob das Bundesamt für Justiz Beschwerde.
Ein Erbe verlangte die Ausstellung einer Erbbescheinigung. Nachdem das Bezirksgericht festgestellt hatte, dass keine Verfügung von Todes wegen zur amtlichen Eröffnung eingeliefert und keine Erbausschlagungserklärung abgegeben worden war, bescheinigte es, dass B. gemäss den Auszügen aus dem Zivilstandsregister einziger Erbe sei. Es verrechnete dafür eine Gebühr von CHF 6551. Dagegen wehrt sich A.
Wann und in welchem Umfang können die Kosten für erbgangssicherende Massnahmen dem Nachlass auferlegt werden?
Eine serbische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Zürich verstarb in einem Spital in Belgrad. Nachdem ein Erbenruf ohne Ergebnis geblieben war, stellte das Bezirksgericht Zürich fest, dass als gesetzlicher Erbe der Kanton berufen sei. Auf Begehren des Kantons wurde die Nachlassliquidation angeordnet, wobei sich im Laufe des Verfahrens ergab, dass die Erblasserin in Serbien mehrere gesetzliche Erben hinterlassen hatte. Streitig ist, wer für die Kosten der Verfahren aufzukommen hat.