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Wann und in welchem Umfang können die Kosten für erbgangssicherende Massnahmen dem Nachlass auferlegt werden?

Wann und in welchem Umfang können die Kosten für erbgangssicherende Massnahmen dem Nachlass auferlegt werden?

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Internationales Erbrecht
Nachlassabwicklung

Wann und in welchem Umfang können die Kosten für erbgangssicherende Massnahmen dem Nachlass auferlegt werden?

Das Steueramt der Stadt Zürich hatte im März 2016 ein Gesuch um Vornahme erbsichernder Massnahmen im Nachlass der in Zürich wohnhaften und in Belgrad verstorbenen B. gestellt. Mit Urteil vom Juni 2017 stellte das Bezirksgericht fest, dass sich binnen Jahresfrist keine Erben auf den Erbenruf gemeldet hätten, weshalb als gesetzlicher Erbe der Kanton Zürich berufen sei. Die Kosten wurden auf CHF 1118 (CHF 400 Entscheidgebühr und CHF 718 Barauslagen) festgesetzt und auf Rechnung des Nachlasses vom Kanton Zürich bezogen. Auf Begehren des Kantons Zürich ordnete das Bezirksgericht ferner mit Verfügung vom Juli 2017 die amtliche Liquidation über den Nachlass an. Im Februar 2018 meldete das mit der Liquidation betraute Notariat, dass mehrere Banken die bei ihnen bestehenden Konten bereits saldiert und an die Erben der B. in Serbien überwiesen hätten. Einen Tag später wurde dem Notar Frist angesetzt darzulegen, ob die bekannten und angemeldeten Schulden durch das noch vorhandene Vermögen gedeckt seien. Im März 2018 reichte das Notariat ein provisorisches Inventar sowie Beschlüsse des Zweiten Amtsgerichts in Belgrad ein, aus denen hervorgeht, dass B. mehrere gesetzliche Erben hinterliess...

iusNet ErbR 02.10.2019

 

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