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Erbenruf

Wann und in welchem Umfang können die Kosten für erbgangssicherende Massnahmen dem Nachlass auferlegt werden?

Rechtsprechung
Internationales Erbrecht
Nachlassabwicklung
Ob und inwieweit dem Nachlass Kosten für erbgangssichernde Massnahmen auferlegt werden können, hängt davon ab, ob die anordnende Instanz für die Anordnung der erbgangsichernden Massnahmen zuständig war und ob sie die geeigneten Massnahmen getroffen hat. Erbschaftsverwaltung und Erbenruf sind nur anzuordnen, falls sie notwendig i.S.v. Art. 551 Abs. 1 ZGB sind. Die einjährige Erbenruffrist ist eine Ordnungsfrist, deren Nichtbeachtung keinen materiellen Rechtsverlust für die an der Erbschaft Berechtigten nach sich zieht.
iusNet ErbR 02.10.2019

Wann liegt eine die Anordnung eines Erbenrufs rechtfertigende Ungewissheit über die Erben vor?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Die blosse Möglichkeit des Vorhandenseins weiterer Nachkommen (bei erwachsenen Personen grundsätzlich immer gegeben) genügt nicht, um die Anordnung eines Erbenrufs zu rechtfertigen. Da diese Massnahme die Erbschaft für mindestens ein Jahr blockiert, ist sie erst anzuordnen, wenn trotz Einholung aller üblichen Auskünfte durch das Eröffnungsgericht objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass weitere Nachkommen vorhanden sind.
iusNet ErbR 21.02.2019