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Wann liegt eine die Anordnung eines Erbenrufs rechtfertigende Ungewissheit über die Erben vor?

Wann liegt eine die Anordnung eines Erbenrufs rechtfertigende Ungewissheit über die Erben vor?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung

Wann liegt eine die Anordnung eines Erbenrufs rechtfertigende Ungewissheit über die Erben vor?

Die gebürtige Österreicherin F. verstarb 2015 mit letztem Wohnsitz in Zürich. Rechtsanwalt C. reichte zwei Testamente der Erblasserin zur Eröffnung ein. Mit dem Testament von 2005 hatte die Erblasserin A., B., C., D. und E. als Erben eingesetzt. Mit einem ergänzenden Testament aus dem Jahr 2012 hatte sie C. als Willensvollstrecker bestimmt. 

Die Vorinstanz war zur Ansicht gelangt, es herrsche Ungewissheit i.S. von Art. 555 Abs. 1 ZGB bezüglich der Erben, und ordnete einen Erbenruf und eine Erbschaftsverwaltung an, wobei es Letztere dem Notar X. übertrug. Dagegen erhoben A., B., C., D. und E. Beschwerde ans Obergericht. Streitig ist im Wesentlichen, ob ein Erbenruf zulässig ist und, falls ja, ob die Erbenvertretung dem Notar oder dem Willensvollstrecker zu übertragen ist. 

Ist die Behörde im Ungewissen, ob ihr alle Erben bekannt sind, hat sie die Erben in angemessener Weise aufzufordern, sich binnen Jahresfrist zu melden (Erbenruf, Art. 555 Abs. 1 ZGB), und es ist eine Erbschaftsverwaltung (Art. 554 Abs. 1 Ziff. 3)  anzuordnen. Da der Erbenruf und die Erbschaftsverwaltung die Erbschaft für mindestens ein Jahr blockieren, sind diese Massnahmen nur anzuordnen, wenn...

iusNet ErbR 21.02.2019

 

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