Der Ständerat stimmt der Anpassung des Erbrechts an die veränderten Lebensumstände und Familienverhältnisse zu, streicht aber die Rente für den Lebenspartner.
Willensvollstrecker dürfen Nachlassliegenschaften durch Spezialisten verkaufen lassen (Mäklervertrag)
Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob ein Willensvollstrecker den Verkauf von Nachlassliegenschaften auf eine Immobiliengesellschaft auslagern darf (Mäklervertrag). Ferner stellte sich die Frage, ob Willensvollstrecker den Mäklervertrag auch mit Gesellschaften eingehen dürfen, die ihnen nahestehen.
Widerruf der Erklärung, das Willensvollstreckermandat niederzulegen
A. legte ihr Mandat als Willensvollstreckerin nieder. Der Einzelrichter stellte das Ende des Mandats mit Verfügung fest. Gegen diese Verfügung ergriff A. Berufung. Sie macht geltend, das Mandat nur niederlegt zu haben, weil ihr eine Beteiligung an der Erbschaft versprochen worden sei und weil die nachmalige Erbschaftsverwalterin B. zudem massiv Druck ausgeübt habe.
Streitwert eines testamentarisch eingeräumten Erwerbsrechts an einer Nachlassliegenschaft
Die Erbin A. focht mit Ungültigkeitsklage Testamente an, mit denen der Beklagten ein Barbetrag und das Recht, eine Nachlassliegenschaft mit Einschlag zu erwerben, als Vermächtnis zugewendet wurde. Nach Klagerückzug stellte das Gericht für die Berechnung der Kostenfolgen auf einen Streitwert ab, der sich aus der Summe des Verkehrswerts der Liegenschaft und dem Barvermächtnis zusammensetzte. Dagegen wehrt sich A.
Erwerb von Grundeigentum durch Personen im Ausland im Rahmen einer Erbschaft
A. setzte die Stiftung A. mit Sitz in Deutschland als Alleinerbin ein. An der Wohnung X. in der Schweiz räumte sie zwei deutschen Freundinnen ein lebenslanges Wohnrecht ein. Das GIHA erteilte der Stiftung A. eine Erwerbsbewilligung nach BewG unter der Auflage, die Wohnung nach Enden des Wohnrechts innert zweier Jahre weiterzuverkaufen. Dagegen erhob das Bundesamt für Justiz Beschwerde.
Ein Erbe verlangte die Ausstellung einer Erbbescheinigung. Nachdem das Bezirksgericht festgestellt hatte, dass keine Verfügung von Todes wegen zur amtlichen Eröffnung eingeliefert und keine Erbausschlagungserklärung abgegeben worden war, bescheinigte es, dass B. gemäss den Auszügen aus dem Zivilstandsregister einziger Erbe sei. Es verrechnete dafür eine Gebühr von CHF 6551. Dagegen wehrt sich A.
Wann und in welchem Umfang können die Kosten für erbgangssicherende Massnahmen dem Nachlass auferlegt werden?
Eine serbische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Zürich verstarb in einem Spital in Belgrad. Nachdem ein Erbenruf ohne Ergebnis geblieben war, stellte das Bezirksgericht Zürich fest, dass als gesetzlicher Erbe der Kanton berufen sei. Auf Begehren des Kantons wurde die Nachlassliquidation angeordnet, wobei sich im Laufe des Verfahrens ergab, dass die Erblasserin in Serbien mehrere gesetzliche Erben hinterlassen hatte. Streitig ist, wer für die Kosten der Verfahren aufzukommen hat.
Ein Erblasser hatte mit öffentlich beurkundeter letztwilliger Verfügung Rechtsanwalt und Notar A. als Willensvollstrecker eingesetzt. Im November 2016 erhielt A. eine Kopie des Schreibens (einschliesslich der letztwilligen Verfügung), mit welchem den Erben diese letztwillige Verfügung eröffnet wurde. Trotzdem wehrt A. sich für die Zeit vor Mai 2018 gegen ein Begehren auf Auskunftserteilung einer Begünstigten, da ihm erst im April 2018 die Mitteilung gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB zugegangen sei und er das Mandat durch Unterzeichnung des amtlichen Formulars im Mai 2017 angenommen habe.
Nichtigkeit und Ungültigkeit von letztwilligen Verfügungen; Verfügungsfähigkeit bei Hirnmetastasen, Medikation mit Morphin und Konsum von Cannabis
E., der an Lungenkrebs erkrankt war, und C. liessen im Juli 2014 ihre Partnerschaft eintragen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Krebs bereits in das Hirn metastasiert. Im August 2014 setzte E. mit öffentlich beurkundeter letztwilliger Verfügung C. als Universalerben ein. Im Dezember 2014 verstarb E. In der Folge verklagten E.s Schwestern C. Sie machen u.a. Nichtigkeit, eventualiter Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung geltend und sind überdies der Auffassung, C. sei erbunwürdig.
Zulässigkeit der Vereinbarung eines pactum de palmario
- aktualisiert -
Der Abschluss eines pactum de palmario (Erfolgsprämie) während laufenden Mandats verletzt Art. 12 lit. e BGFA. Auch bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars sind sämtliche Leistungen zu dokumentieren, da andernfalls die Angemessenheit des Honorars nicht überprüft werden kann. Ergibt die Gegenüberstellung von Zeitaufwand und eingefordertem Honorar einen Stundenansatz von CHF 910, ist die Schlussfolgerung, wonach das i.Z.m. mit der erbrechtlichen Angelegenheit ohne besondere Schwierigkeiten verrechnete Honorar krass übersetzt ist und damit ein Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA vorliegt, nicht zu beanstanden. - Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht bestätigt.