Eine serbische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Zürich verstarb in einem Spital in Belgrad. Nachdem ein Erbenruf ohne Ergebnis geblieben war, stellte das Bezirksgericht Zürich fest, dass als gesetzlicher Erbe der Kanton berufen sei. Auf Begehren des Kantons wurde die Nachlassliquidation angeordnet, wobei sich im Laufe des Verfahrens ergab, dass die Erblasserin in Serbien mehrere gesetzliche Erben hinterlassen hatte. Streitig ist, wer für die Kosten der Verfahren aufzukommen hat.