Neuansetzung der Ausschlagungsfrist im Nachlass eines italienischen Erblassers mit letztem Wohnsitz in der Schweiz
Neuansetzung der Ausschlagungsfrist im Nachlass eines italienischen Erblassers mit letztem Wohnsitz in der Schweiz
Neuansetzung der Ausschlagungsfrist im Nachlass eines italienischen Erblassers mit letztem Wohnsitz in der Schweiz
Der italienische Staatsangehörige D. verstarb mit letztem Wohnsitz in Bern. Als gesetzliche Erben hinterliess er seine Ehefrau E. und vier Söhne, nämlich A. und C., wohnhaft im Kanton Bern, sowie F. und G., wohnhaft mit unbekannter Adresse in Italien. Im September 2019 orientierte das zuständige Regierungsstatthalteramt (Vorinstanz) A. und C. darüber, dass die KESB für die nicht mehr handlungsfähige Ehefrau sowie für F. und G. die Ausschlagung erklärt habe. Ferner enthielt das Schreiben rechtliche Informationen i.Z.m. mit der Erbschaft (Inventar, Ausschlagungsfrist). Nachdem sie am 25.11.2019 über den Ablauf der Ausschlagungsfrist informiert worden waren, ersuchten A. und C. um Verlängerung derselben aus wichtigen Gründen bzw. um Neuansetzung. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch ab. Gegen diesen Entscheid erhoben A. und C. Beschwerde an das Obergericht.
Das Obergericht hält vorab fest, dass neue Begehren im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig sind. Dieser bestimmt sich durch die Beschwerdeanträge, welche sich im Rahmen des Anfechtungsobjekts, d.h. des Dispositivs des angefochtenen Entscheids bewegen müssen. Auf das...
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