Im Februar 2020 leitete der Willensvollstrecker gegen eine Gesellschaft, deren einzige Aktionärin die Erbengemeinschaft war, zur Behebung eines Mangels in der Organisation i.S.v. Art. 731b OR einen Prozess ein. Einer der beiden Erben ersuchte darum, dem Prozess als Nebenintervenient beitreten zu dürfen. Streitig war, ob ein Erbe, der Mitglied einer Erbengemeinschaft ist, allein als Nebenintervenient am Prozess teilnehmen kann.