Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Erbe dennoch über Zuwendungen der Erblasserin Auskunft erteilen muss, wenn er hierfür vom Ausgleich dispensiert wurde. Die in Frage stehende Zuwendung müsse bei der Erbteilung nicht berücksichtigt werden, daher erübrige sich auch die Auskunftserteilung hierüber, so das Argument des Erben.