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Unter welchen Voraussetzungen die gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB erforderliche Zustimmung zu einem Vergleich zu erteilen ist, wird vom Gesetz nicht näher geregelt. Aus dem allgemeinen Grundsatz, wonach mit der Beistandschaft gemäss Art. 325 Abs. 1 ZGB die Interessen des Kindes zu wahren sind, kann jedoch abgeleitet werden, dass die Zustimmung dann zu erteilen ist, wenn der Vergleich Ausdruck einer sorgfältigen Vermögensverwaltung ist und die Substanz des Vermögens erhalten und nicht gefährdet wird. - Das Bundesgericht tritt auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht ein.