Der Ehemann der Erblasserin klagte gegen deren Kinder aus erster Ehe auf Ausrichtung von Vermächtnissen und Bezahlung von Geldbeträgen. Streitig ist die Zahlung der Geldbeträge, gegenüber welcher die Kinder eine Verrechnungsforderung aus Güterrecht erhoben hatten, welche die kantonalen Instanzen vor dem Hintergrund gutgeheissen hatte, dass das Vermögen von A. während der Ehe zugenommen und dem Ehemann der Beweis, dass der Vermögenszuwachs Eigengut sei, nicht erbracht hatte.