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Abtretung von Nachlassaktiven nach Einstellung der konkursamtlichen Liquidation der ausgeschlagenen Erbschaft mangels Aktiven

Abtretung von Nachlassaktiven nach Einstellung der konkursamtlichen Liquidation der ausgeschlagenen Erbschaft mangels Aktiven

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung

Abtretung von Nachlassaktiven nach Einstellung der konkursamtlichen Liquidation der ausgeschlagenen Erbschaft mangels Aktiven

Nachdem kein Gläubiger den Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist geleistet hatte, wurde das Konkursverfahren über die ausgeschlagene Erbschaft von A.C. mangels Aktiven eingestellt.

Daraufhin verlangten drei Gläubiger des Verstorbenen die Abtretung der im Zeitpunkt der Konkurseinstellung bekannten Aktiven des Nachlasses (Art. 230a Abs. 1 SchKG), namentlich einer Forderung des Erblassers gegenüber einem Dritten und einer Forderung gegenüber seiner Ehefrau B.C. Das Konkursamt wies das Begehren ab mit der Begründung, blosse Ansprüche könnten nicht abgetreten werden und physische Gegenstände seien nicht vorhanden. Einer von den Gläubigern erhobenen Beschwerde an das Obergericht war kein Erfolg beschieden. Das Bundesgericht wies die Sache in Aufhebung dieses Entscheids zurück an das Obergericht, welches die Verfügung des Konkursamtes aufhob und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (insb. zur Klärung, ob die Erben auf eine Zuweisung verzichtet haben, BGE 145 III 499 E. 3.5.2) und zu neuem Entscheid an dieses zurückwies. Die Erben (d.h. die Ehefrau und zwei Söhne) verlangten in der Folge die Abtretung sämtlicher Aktiven...

iusNet ErbR 18.05.2022

 

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