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Abtretung von Nachlassaktiven

Abtretung von Nachlassaktiven nach Einstellung der konkursamtlichen Liquidation der ausgeschlagenen Erbschaft mangels Aktiven

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Art. 230a SchKG bezweckt die Regelung der Berechtigung an den verbleibenden Aktiven nach Einstellung der konkursamtlichen Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft und bewirkt die volle materielle Rechtsnachfolge des Abtretungsempfängers. Aus dem Umstand, dass sich eine Forderung gegen ein Mitglied der Erbengemeinschaft richtet, kann nicht auf einen Rechtsmissbrauch der von den Erben verlangten Abtretung nach Art. 230a SchKG geschlossen werden.
iusNet ErbR 18.05.2022