E., der an Lungenkrebs erkrankt war, und C. liessen im Juli 2014 ihre Partnerschaft eintragen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Krebs bereits in das Hirn metastasiert. Im August 2014 setzte E. mit öffentlich beurkundeter letztwilliger Verfügung C. als Universalerben ein. Im Dezember 2014 verstarb E. In der Folge verklagten E.s Schwestern C. Sie machen u.a. Nichtigkeit, eventualiter Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung geltend und sind überdies der Auffassung, C. sei erbunwürdig.