iusNet ErbR 1/2024
iusNet ErbR 1/2024
[simplenews-subscriber:user:field-tokenfield] [simplenews-subscriber:user:field-name-account] In den vergangenen zwei Monaten sind unter anderem folgende interessante Urteile in iusNet Erbrecht erfasst worden: Im Rahmen der Auseinandersetzung um die Teilung des elterlichen Nachlasses behauptete eine Erbin, dass sie und ihre Miterben einen Schadenersatzanspruch gegen den beklagten Miterben aus unsorgfältiger Vermögensverwaltung hätten. Bei der Beurteilung des Anspruchs spielte auch die der Mutter am Nachlass ihres vorverstorbenen Ehemanns zustehende Verfügungsnutzniessung (usufruit de disposition) eine Rolle. In einem weiteren Entscheid erinnert das Bundesgericht einmal mehr daran, dass die Einsetzung einer Erbenvertretung als eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG gilt und daher vor Bundesgericht einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Jahrelang wehrte sich eine Erbin gegen das Untätigbleiben eines Notars, der als Erbenvertreter den Nachlass der Familie verwaltete. 2021 erstattete sie schliesslich Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. Das Zürcher Obergericht verweigerte die Ermächtigung zur Strafverfolgung mit der Begründung, es mangle am subjektiven Tatbestandselement des Vorsatzes, weshalb sich ein Anfangsverdacht auf ein strafbares Verhalten nicht herleiten lasse. Zu Unrecht, meint das Bundesgericht. Interessante Fragen, u.a. zur Ausgleichungspflicht für eine unentgeltliche Überlassung eines Hofs zur Bewirtschaftung und Bewohnung und zu einem Gesamthandanteil im Nachlass, stellten sich dem Obergericht Aargau im Rahmen eines Erbteilungsverfahrens. Vor dem Kantonsgericht Luzern machten Erben geltend, dass ihnen die Gebühr für die Ausstellung einer Erbbescheinigung nicht in Rechnung gestellt werden könne, da sie die Ausstellung einer solchen nicht verlangt hätten. Das Parlament hat in der Schlussabstimmung vom 22. Dezember 2023 die Revision des 6. Kapitels des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) beschlossen. Sollte die Referendumsfrist ungenutzt verstreichen, könnten die neuen Bestimmungen bereits 2025 in Kraft treten. Lic. iur. Andrea Dorjee-Good, Fachanwältin SAV Erbrecht, Trust and Estate Practitioner (TEP), und Livio Kaspar, MLaw, LL.M., beleuchten in ihrer Kommentierung, welche praxisrelevanten Änderungen die Revision mit sich bringen wird und welche neuen Fragen aufgeworfen werden. Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen wertvolle Hinweise für die Praxis gegeben zu haben. Freundliche Grüsse Dr. iur. Anna Rea |