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Die Bindungswirkung beim Erbvertrag – Wie «Segen» zu «Fluch» werden kann

Die Bindungswirkung beim Erbvertrag – Wie «Segen» zu «Fluch» werden kann

Kommentierung
Vorsorge- und Nachlassplanung

1.    Erbvertrag im Allgemeinen

a.    Erbvertrag mit seiner Bindungswirkung als wichtiges Nachlassplanungsinstrument

Für die Nachlassplanung stehen Erblassern zwei Verfügungsformen zur Auswahl: Testament (letztwillige Verfügung) und Erbvertrag. Die Zwei-/Mehrseitigkeit des Erbvertrages ist das Hauptabgrenzungsmerkmal zum Testament und sein Hauptvorteil in der praktischen Anwendung: Anders als beim vom Erblasser stets frei widerruf- und änderbaren Testament entsteht bei erbvertraglichen Vereinbarungen durch Mitwirkung weiterer Beteiligter (Erben, Vermächtnisnehmer, Dritte) beim Vertragsschluss eine gewillkürte Verbindlichkeit punkto bestimmter Eigenschaften der Teilung seines Nachlasses (sog. erbvertragliche Bindungswirkung).1 Sie ist Mittel zum Zweck, den weit verbreiteten Wunsch nach maximaler Absicherung von auf den Tod hin getroffenen Regelungen zu erfüllen. Beim Verzicht von gemeinsamen Kindern auf Erb-/Pflichtteile im Nachlass des erstversterbenden Elternteils zugunsten des überlebenden Elternteils, bei lebzeitigen (unentgeltlichen) Zuwendungen, beim Austausch von lebzeitig zu erfüllenden Leistungen gegen Einsetzung als erbrechtlich Bedachter – das Anwendungsspektrum beim Erbvertrag ist weit und in der Praxis von hoher Bedeutung.2 Das Schweizer Recht lässt Erbverträge umfassend zu, im Gegensatz zu anderen Ländern (z.B. Italien3), die Einschränkungen bis hin zu gänzlichen Verboten vorsehen....

iusNet ErbR 26.04.2021

 

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