Passivlegitimation bei der Ungültigkeitsklage in Bezug auf die Einsetzung eines Willensvollstreckers
Passivlegitimation bei der Ungültigkeitsklage in Bezug auf die Einsetzung eines Willensvollstreckers
Passivlegitimation bei der Ungültigkeitsklage in Bezug auf die Einsetzung eines Willensvollstreckers
I. Problemstellung
Im bundesgerichtlichen Verfahren 5A_984/2018 stellte sich die umstrittene Frage, ob die Ungültigkeitsklage in Bezug auf eine Klausel zur Einsetzung eines Willensvollstreckers lediglich gegen den Willensvollstrecker1 oder zusätzlich auch gegen alle Erben und Vermächtnisnehmer zu richten sei.
Mit Urteil 5A_984/2018 vom 7. Januar 2020 wurde höchstrichterlich entschieden, dass in der geschilderten Situation der Willensvollstrecker allein passivlegitimiert und der Einbezug allfälliger Miterben und Vermächtnisnehmer in den Prozess betreffend die Ungültigkeit der Willensvollstreckereinsetzung nicht notwendig sei.2
II. Bundesgerichtlicher Entscheid zugunsten einer effizienten Rechtsdurchsetzung
Das Bundesgericht begründete seinen Entscheid, dass der Willensvollstrecker allein passivlegitimiert sei, indem es aufzeigte, dass die Erben und Vermächtnisnehmer eines Erblassers keinen gesetzlichen Anspruch auf die tatsächliche Durchführung der angeordneten Willensvollstreckung hätten.3 Denn der Willensvollstrecker könne sein Amt ablehnen, niederlegen oder aufsichtsbehördlich abgesetzt werden, ohne dass auf die Interessen der Erben und Vermächtnisnehmer Rücksicht genommen werden müsse....
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