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Kognition

Auf die Protokollierung einer Ausschlagungserklärung anwendbares Verfahrensrecht

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Da die Protokollierung der Ausschlagungserklärung nicht zwingend einem Gericht vorbehalten ist, sondern der Kanton in der Bezeichnung der zuständigen Behörde frei ist, richtet sich das betreffende Verfahren nach kantonalem Recht. Verweist das kantonale Recht diesbezüglich auf die ZPO, kommen deren Bestimmungen als kantonales Recht zur Anwendung. Da die Beschwerdeführerin keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügte, wird aufgrund der beschränkten Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts gegenüber kantonalem Recht auf die Beanstandungen gegen die verweigerte Aufhebung des Entscheids in Sachen Vormerknahme der Ausschlagung nicht eingetreten.
iusNet ErbR 21.02.2022

Befugnis der Schlichtungsbehörde zur Prüfung der Prozessvoraussetzungen

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Nach der Rechtsprechung kann die Schlichtungsbehörde nur bei offensichtlicher Unzuständigkeit einen Nichteintretensentscheid fällen. Keine Offensichtlichkeit liegt vor, wenn die Frage der Prozessvoraussetzungen nur nach einer ausführlichen Auseinandersetzung mit dem Streitgegenstand, den Anspruchsgrundlagen, der Vertragsnatur der Streitsache und aufwendigen Rechtsabklärungen beantwortet werden kann. Nicht zu prüfen hat die Schlichtungsbehörde dementsprechend i.d.R. die Frage der anderweitigen Rechtshängigkeit, da dies ohne Auseinandersetzung mit dem Streitgegenstand nicht möglich ist.
iusNet ErbR 18.01.2021

Rückerstattung eines angeblich übersetzten Willensvollstreckerhonorars im Aufsichtsverfahren?

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Die Kognitionsbefugnis der Aufsichtsbehörde ist nach h.L. und Rechtsprechung beschränkt auf das formelle Vorgehen des Willensvollstreckers, dessen persönliche Eignung sowie die pflichtgemässe Amtsführung und deren Zweckmässigkeit. Bestreiten die Erben ein bereits bezogenes Honorar, steht ihnen ggf. ein Rückerstattungsanspruch zu, über den jedoch der ordentliche Richter zu entscheiden hat. Im Aufsichtsverfahren können nur disziplinarrechtliche Sanktionen verhängt werden.
iusnet ErbR 24.04.2020

Beanstandung der Aufnahme einer verspätet angemeldeten Forderung in das öffentliche Inventar

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Da das Inventar seine Präklusivwirkung auch gegenüber zu Unrecht nicht im Inventar aufgenommenen Forderungen entfaltet und dies gegenüber den Erben, die unter öffentlichem Inventar angenommen haben, im Zivilprozess nicht mehr geltend gemacht werden kann, muss es den Betroffenen möglich sein, eine allfällige Verletzung formeller Inventarisierungsvoraussetzungen gemäss Art. 582 f. ZGB mit einem Rechtsmittel zu beanstanden, und zwar im Rahmen der vom Einzelgericht zu prüfenden Beschwerde ohne Kognitionsbeschränkung. Das muss auch für i.S.v. Art. 582 f. zu Unrecht aufgenommene Forderungen gelten.
iusNet ErbR 28.10.2019

Widerruf der Erklärung, das Willensvollstreckermandat niederzulegen

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Das Willensvollstreckermandat kann in Analogie zum Auftragsrecht jederzeit ohne Begründung gekündigt werden. Als rechtsaufhebendes Gestaltungsrecht kann die Kündigung grundsätzlich nicht widerrufen werden. Sie kann aber aufgrund eines Willensmangels unwirksam sein. Die Beurteilung, ob ein Willensmangel vorliegt, fällt nicht in die Kompetenz der Aufsichtsbehörde, sondern ist dem Zivilrichter vorbehalten.
iusNet ErbR 16.10.2019