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Auf die Protokollierung einer Ausschlagungserklärung anwendbares Verfahrensrecht

Auf die Protokollierung einer Ausschlagungserklärung anwendbares Verfahrensrecht

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen

Auf die Protokollierung einer Ausschlagungserklärung anwendbares Verfahrensrecht

A. und B. sind die Kinder und Erben von C. A. schlug die Erbschaft am 7. Februar 2020 aus; das Bezirksgericht nahm hiervon mit Entscheid vom 20. Februar 2020 Vormerk. Die Gemeinde U. focht die Ausschlagung an und forderte mit Klage die Erstattung von Sozialhilfeleistungen und Begleichung von Steuerschulden. Nachem B. diese Forderungen beglichen hatte, zog die Gemeinde die Klage zurück. Am 8. September 2020 reichte A. gegen B. Strafanzeige wegen Urkundenfälschung, eventualiter Betrugs ein; dieses Verfahren ist noch hängig. Mit als Revisionsgesuch bezeichneter Eingabe vom 19. September 2020 beantragte A. sodann, der Entscheid betreffend Vormerknahme ihrer Ausschlagung sei aufzuheben, und zwar unter dem Gesichtspunkt von sowohl Art. 328 Abs. 1 ZPO (Revision) als auch Art. 256 Abs. 2 ZPO (Aufhebung oder Abänderungen von Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Das Bezirksgericht wies das Gesuch ab. Nachdem einer Beschwerde an das Obergericht kein Erfolg beschieden war, gelangt A. an das Bundesgericht.

Die Ausschlagung ist eine einseitige Willenserklärung. Nach fast einhelliger Lehre ist sie unwiderruflich; möglich ist dagegen...

iusNet ErbR 21.02.2022

 

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