Vor dem Hintergrund einer erbrechtlichen Streitigkeit stellte ein Kantonsrichter gegen den Kantonsgerichtspräsidenten ein Ausstandsbegehren, das abgewiesen wurde. Das Gesamtgericht beschloss in der Folge mit separatem Entscheid, den antragsstellenden Kantonsrichter seiner Funktion im laufenden Verfahren zu entheben. Das Bundesgericht äussert sich zur Rolle des prozessual Beigeladenen und zu den Anforderungen an einen Entscheid, der von Bundesgericht angefochten werden kann.