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Da gemäss Testament der Nachlass, selbst wenn die Stiftung bereits im Erbgang als errichtet gälte, erst nach dem Ableben der Schwester der Erblasserin in die Stiftung einzubringen ist, fehlt es der Stiftung in der Berufung gegen die verweigerte Ausstellung einer Erbbescheinigung am aktuellen und praktischen Interesse. Darüber hinaus entsteht kein Erblosigkeit, wenn die Stiftung als Nacherbin gilt. Die Doppelrolle der Schwester als Nutzniesserin und gesetzliche Erbin könnte sich dahingehend auflösen lassen, dass der Hinweis auf die Nutzniessung als im Sinne einer Analogie erfolgt verstanden wird. - Das Bundesgericht weist die Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts ab.