C. hatte letztwillig vier Gemälde der Stiftung I. vermacht und angeordnet, dass diese in der Villa J. ausgestellt werden müssen B. amtet als Willensvollstreckerin. Die Villa J. ist derzeit im Hinblick auf eine umfassende Sanierung geschlossen. Ein Neffe von C. gelangte an die Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker und verlangte u.a., B. sei anzuweisen, das Vermächtnis erst auszurichten, wenn sichergestellt sei, dass die Bilder in der Villa J. ausgestellt würden.